Gehilfe als Täter
Unser Klient ist angeklagt des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln, indem er willentlich und wissentlich die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG). Obwohl er klar nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wird er als Täter verurteilt. Es nützt ihm nichts, dass sein Kollege den Handel mit Kokain organisierte, die Drogen besorgte, mit den Abnehmern in Kontakt stand und unseren Klienten vor allem als Kurier einsetzte. Dieser wusste um die Machenschaften und nahm so am Handel teil. Zudem wohnte er zusammen mit seinem Kumpel. Im Betäubungsmittelstrafrecht werden auch geringfügige Beteiligungen nicht milder als Gehilfenschaft oder Anstiftung bestraft. Vielmehr wird praktisch jeder, der irgendwie mitmacht, als „Täter“ betrachtet. Ab 20 Gramm reinen Kokains nimmt die Praxis grundsätzlich einen qualifizierten Fall an, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr geahndet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG). So kommt es denn auch in unserem Fall.