Unser Klient verursacht durch eine kurze Unachtsamkeit einen kleinen Unfall. Er fährt im stockenden Kolonnenverkehr eine ältere Frau an, die mit ihrem elektrischen Rollstuhl am rechten Fahrbahnrand unterwegs ist und in der Folge stürzt.
Strafrechtlich wird er mit einem Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit; vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG) mit einer Buße bestraft.
Seine Befürchtung, dass er zusätzlich im Rahmen einer sog. Administrativmaßnahme durch das Strassenverkehrsamt den Führerschein für eine gewisse Zeit verliert, können wir zerstreuen bzw. zerstreut das Amt durch entsprechende Mitteilung selbst.
Bei dem Unfall handelt es sich um eine leichte Widerhandlung gegen das Straßenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. a SVG, weil der Klient in der konkreten Situation nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn zudem nur ein geringes Verschulden trifft. Eine kurze Unaufmerksamkeit stellt regelmäßig ein leichtes Verschulden dar. Schwieriger ist im Einzelfall die Einschätzung der geringen Gefahr, bei der es sich um eine sog. erhöhte abstrakte Gefährdung handeln muss, die sich hier aber eben in einem, wenn auch kleinen, Unfall konkret verwirklicht hat.
Für die Sanktion bei einer leichten Widerhandlung ist der automobilistische Leumund entscheidend. Weil unser Klient noch keine Administrativmaßnahme hatte, wird er lediglich verwarnt. Hätte er hingegen in den letzten zwei Jahren bereits eine Administrativmaßnahme gehabt, würde ihm der Führerschein für die Mindestdauer von einem Monat entzogen werden (Art. 16a Abs. 2 f. SVG).