Frau F. ist schon seit mehreren Jahren von ihrem Mann M. getrennt und will sich scheiden lassen. Die finanziellen Mittel von F. und M. sind sehr bescheiden. Als sie sich scheiden lassen will, ist für uns schnell klar, dass F. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Da die Verhältnisse überschaubar sind und eine Scheidungskonvention im Bereich des Möglichen liegt, besinnen wir uns auf die gesetzliche Möglichkeit, die staatliche Prozesskostenhilfe bereits vor Rechtshängigkeit zur Vorbereitung des Verfahrens zu beantragen (Art. 118 Abs. 1 Bst. c Satz 2 ZPO).
Gewährt wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, d.h. die Unterstützung durch einen zugelassenen Anwalt, unter den üblichen Voraussetzungen, also bei Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Zudem muss ein gewisser Zusammenhang mit einem bevorstehenden Zivilprozess glaubhaft gemacht werden. Umstritten ist, ob dieser Zivilprozess gleichsam Bedingung ist, und was passiert, wenn später gar nie ein Zivilprozess stattfindet.
In unserem Fall gewährt der zuständige Einzelrichter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Vergleichsverhandlungen für F. mit M. zwecks Ausarbeitung einer vollständigen oder teilweisen Scheidungskonvention. Uns gelingt es, beide Eheleute zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu bewegen, zwei Nebenpunkte einvernehmlich zu regeln und alsdann die Teilkonvention einzureichen (vgl. Art. 112 ZGB; Art. 285 ff. ZPO).