Unser Mandat V. hielt sich längere Zeit im Ausland auf. Zurück in der Schweiz meldete er sich aufgrund einer erheblichen, vornehmlich psychischen Erkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV lehnte indes Leistungen mit der Begründung ab, V. hätte schon wegen seines vorherigen Auslandaufenthaltes keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Sie stufte ihn daher bei der Statusfrage als Nicht-Erwerbstätigen analog einer Hausfrau ein (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG).
Auf unsere Beschwerde hin hielt das Versicherungsgericht fest, V. hätte als Gesunder selbstverständlich gearbeitet bzw. einen Job gesucht. Die Methode des Einkommensvergleichs sei anwendbar (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
Nach dem Urteil spricht die IV unserem Mandanten V. eine ganze Rente zu, ohne die Einschränkung genauer abzuklären. V. stehe kurz vor der Pensionierung, so dass er seine wahrscheinliche Restarbeitsfähigkeit in der verbleibenden Restaktivitätsdauer von gut einem Jahr ohnehin nicht mehr verwerten könne. In solchen Konstellationen wird das fortgeschrittene Alter, obschon an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit ist folglich nicht mehr zumutbar, so dass im Ergebnis ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_133/2018 vom 26.06.2018, E. 2.2.2).