Architektenvertrag: Auftrag oder Werkvertrag?

Die rechtliche Einordnung des Vertrags des Architekten mit seinem Auftraggeber ist Gegenstand einer langen Kontroverse. Dies rührt daher, dass er als Planervertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Er kann verschiedene baubezogene Leistungen beinhalten, z.B. Erstellung eines Kostenvoranschlages, Zeichnung von Plänen und Skizzen, Bauleitung und Vergabe von Arbeiten.

Entgegen Art. 394 Abs. 2 OR sind Planerverträge  nicht automatisch einfache Aufträge, sondern unterstehen einzelne Leistungen dem Recht des Auftrags, andere sind als Werkverträge einzustufen. Für das Bundesgericht ist für die Abgrenzung das Kriterium der Überprüfbarkeit des Arbeitserfolges zentral: Ein Kostenvoranschlag kann (nachträglich) überprüft werden, die Bauleitung nicht.

Der globale Planervertrag, der sämtliche Planleistungen verschiedener Fachrichtungen für ein Bauvorhaben in einem Dokument enthält (Planung, Bauleitung, Erstellen Kostenvoranschlag, Vergabe von Bauarbeiten) gilt gemäß bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre als gemischter Vertrag. Die Fiktion  eines Gesamtvertrages ist jedoch trügerisch, da auch das Bundesgericht eine „Spaltung“ der Rechtsfolgen je für auftragstypische und werkvertragstypische Leitung vorsieht. Nur die vorzeitige Auflösung des Gesamtvertrages will das Bundesgericht auf jeden Fall dem Auftragsrecht und damit insbesondere dem jederzeitigen Kündigungsrecht von Art. 404 OR unterstellen. Ein anderer Teil der Lehre will den Planer-Gesamtvertrag ungeteilt dem Auftragsrecht unterstellen. Also nicht nur die vorzeitige Auflösung, sondern generell sollen sich die Rechte und Pflichten und insbesondere die Haftung nach den Regeln des einfachen Auftrags bestimmen. Die Gesamttätigkeit sei qualitativ mehr als bloß die Summe der Teilleistungen. Unabhängig davon, ob einzelne Arbeitserfolge wie z.B. Pläne geschuldet seien, richte sich die Arbeit des Architekten auf eine geistige Gesamttätigkeit, durch die zur Errichtung der Baute beigetragen wird, die jedoch nicht das Werk als Erfolg schuldet.

Fazit: Es ist nach wie vor unklar, welche gesetzlichen Regeln im Streitfall auf den Planervertrag Anwendung finden. Mit kluger Vertragsgestaltung kann diesen Unsicherheiten teilweise begegnet werden. Nicht möglich ist zwar eine rechtliche Qualifikation als Auftrag oder Werkvertrag durch die Parteien selbst; denn die rechtliche Qualifikation muss das Gericht von Amtes wegen vornehmen, unabhängig von der falschen oder unpräzisen Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien. Zulässig ist jedoch, in den Schranken des Gesetzes Abweichungen von den dispositiven Gesetzesbestimmungen zu vereinbaren. Beispielsweise ist es möglich, einen Werkvertrag ausnahmsweise der jederzeitigen auftragsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit nach Art. 404 OR zu unterstellen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einer konsequenten Bezug­nahme auf einen Vertragstypus die spätere richterliche Auslegung beeinflusst werden kann.

Für unsere Mandantschaft erstellen wir die nötigen Dokumente für Planerverträge. Die zahlreichen Muster und Allgemeinen Bedingungen auf dem Markt (SIA, KBOB etc.) dienen als Vorlagen, die wir auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen.

(Bild: Financial District New York City, Stefan Meichssner, Oktober 2017)

 

IV und Teilzeitarbeit – rasche Neuanmeldung nach abgelehnten Renten

Die Invalidenversicherung (IV) ist gezwungen, die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten neu zu berechnen. Die sogenannte „gemischte Methode“ der IV-Grad-Bemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, die zusätzlich noch einen Haushalt führen und/oder Angehörige betreuen, wird angepasst. Mit der Verordnungsänderung will der Bundesrat die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 2. Februar 2016 gerügte Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen in der IV beseitigen.

Neu soll die bei der gemischten Methode kritisierte doppelte Berücksichtigung der Teilzeiterwerbstätigkeit wegfallen, was zu höheren IV-Graden führen kann. Deshalb wird das Valideneinkommen auf eine hypothetische Vollzeiterwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Erwerbseinbuße zwischen Validen- und Invalideneinkommen wird dann entsprechend dem ohne Gesundheitsschaden geleisteten Arbeitspensum gewichtet. Die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabengebiet (Haushalt) wird ebenfalls dem Pensum entsprechend gewichtet. Die beiden so ermittelten IV-Grade ergeben zusammen den maßgebenden IV-Grad.

Konkret: Bisher resultierte beispielsweise bei einer Frau, die 50% erwerbstätig ist und 2 minderjährige Kinder betreut, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einer Einschränkung im Aufgabenbereich (Kinderbetreuung / Haushalt) von 30% ein rentenausschließender IV-Grad von 15%. Nach neuer Berechnungsart erhält die gleiche Frau eine ¼-Rente der IV, weil ein IV-Grad von 40% resultiert.

Die IV ist nun beauftragt, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen alle laufenden Renten, die bisher in Anwendung der gemischten Methode berechnet wurden, zu revidieren. Wann die Verordnungsänderung in Kraft treten soll, ist noch nicht klar, voraussichtlich per 1. Januar 2018. Wem bisher in Anwendung der gemischten Methode IV-Leistungen verweigert wurden, muss sich jedoch selber melden. Die IV ist verpflichtet, Anmeldungen zu prüfen, wenn der IV-Grad nach neuer Berechnung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt, also der IV-Grad mindestens 40% beträgt. Da ein allfälliger Rentenanspruch aber frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung entsteht, lohnt es sich, diese bereits heute bei der IV-Stelle einzureichen.

Unsere Expertin für Sozialversicherungsrecht Alexandra Meichssner hilft Ihnen gerne.

(Foto: Stefan Meichssner, Zwischen Heringsdorf und Bansin, Usedom)

Neue Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung

Anlässlich einer Tagung eines Unternehmens für IT-Lösungen konnte Alexandra Meichssner über die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitszeiterfassung referieren. Ihre Präsentation können Sie auch hier nachlesen.

Bild: Mödlareuth, Deutsch-Deutsches Museum, by Stefan Meichssner (Juli 2017)