Angeklagt war unser Mandant wegen fahrlässiger Körperverletzung (vgl. Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz (vgl. § 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 HuG/AG), verurteilt wurde er schließlich nur wegen Widerhandlungen gegen das Hundegesetz. Einer seiner Hunde hatte eine spazierende Frau gebissen, die dadurch angeblich gestürzt sein soll und sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben musste.
Obwohl der Mandant bestritt, an jenem Tag am Tatort gewesen zu sein, sah das Gericht seine Täterschaft als erwiesen. Die Hauptverhandlung fand draußen am Tatort statt. Indessen verneinte es entgegen der Anklage eine einfache Körperverletzung, weil die Verletzungen am Fuß durch den Biss sehr oberflächlich waren, keine Schürfungen dokumentiert wurden und die Arbeitsunfähigkeit von einem Tag zu kurz war. Damit sei die Schwelle von Art. 125 Abs. 1 StGB objektiv nicht überschritten.
Weil dem Mandanten in der Anklage nur Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde, war ein Schuldspruch wegen Tätlichkeit von vornherein nicht möglich (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Anstelle der im angefochtenen Strafbefehl vorgesehenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen (für die Körperverletzung) und der Buße von 800 Franken (für das Hundegesetz), muss unser Mandant neu nur noch eine Buße von 600 Franken bezahlen. Das Verfahren hat sich für ihn insofern gelohnt, als für den kleinen Schadenersatz, die Genugtuung, die Parteientschädigung an das Opfer sowie die Gerichtsgühren Versicherungsdeckung besteht.