In unserem Fall wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, Nacktbilder seiner Ex-Freundin mit den erkennbaren Genitalien im Internet veröffentlicht zu haben.
Zur Verteidigung wenden wir ein, dass Nacktbilder isoliert betrachtet keine Pornographie darstellten. Es handelt sich nicht um eine Darstellung sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten losgelöst von menschlichen Bezügen und ausgerichtet auf die Erregung geschlechtlicher Erregung beinhaltet. Die bloße Darstellung des Sexualorgans einer erwachsenen Person ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung und ohne entwürdigende Darstellungsweise stellt keine Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB dar. Außerdem ist die Plattform, auf der die Bilder zu sehen sind, von Anfang an einschlägig, so dass der Nutzer gewollt und nicht unerwünscht mit den Bildern konfrontiert wird, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss.
Das Gericht spricht den Beschuldigten aufgrund des zweiten Arguments frei, da der Schutzzweck von Art. 197 Abs. 2 StGB vor ungewollter Konfrontation mit Sexuellem schütze. Darunter falle jedoch nicht der Nutzer einschlägiger Seiten, der diese gerade wegen des sexuellen Inhalts besucht.
Ein Schuldspruch erfolgt hingegen wegen anderer Tatbestände.