Nicht selten kommt es vor, dass die potentielle Strafe für den Täter zweitrangig ist. Er fürchtet sich oft mehr vor anderen Folgen einer Verurteilung, z.B. im Falle eines Ausländers vor einer Landesverweisung.
Die Landesverweisung zu verhindern ist in vielen Fällen oberstes Ziel, noch vor einer milden Strafen oder eines Freispruchs, so auch im Fall unseres Mandanten X. Dieser ließ sich in eine alte Familienfehde hineinziehen und „musste“ seinem Onkel beistehen, der seit Jahrzehnten im Streit mit einem anderen Mann stand und diesen eines Abends zur Rede stellen wollte. Dieses Vorhaben mündete in einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den zwei Gruppen mit X., dem Onkel und weiteren Beteiligten auf der einen und dem Mann und einem Kollegen auf der anderen Seite. Die Anklage forderte einen Schuldspruch wegen Angriffs gemäß Art. 134 StGB und eine 5-jährige Landesverweisung für den Drittstaatenangehörigen X. nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS. Angriff ist eine so genannte Katalogtat und hat vorbehältlich eines Härtefalles für ausländische Staatsangehörige die obligatorische Landesverweisung zur Folge.
Die Verteidiger der „angreifenden“ Gruppe bringen vor Gericht nebst formellen Einwänden zur Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel übereinstimmend vor, die Tat könne, wenn schon, höchstens als Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB gewertet werden.
Das Gericht bejaht die dafür erforderliche Körperverletzung beim „Angegriffenen“ als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung, obwohl er keinerlei Arztberichte vorlegt, keine Arbeitsunfähigkeit, sondern nur etwas Schmerzen behauptet und lediglich ein paar Prellungen aktenkundig sind. Immerhin sieht das Gericht in dem nicht gänzlich passivem Verhalten der „Angegriffenen“ entgegen der Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit dem Eventualstandpunkt der Verteidiger einen Raufhandel (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 6B_1257/2020, E. 2.1).
Mit dem entsprechenden Schuldspruch „nur“ wegen Raufhandels ist die (obligatorische) Landesverweisung beim an sich gut integrierten und vorstrafenfreien X. vom Tisch. Sie wäre auch deshalb problematisch gewesen, weil X. mit einer EU-Ausländerin verheiratet ist und der Automatismus gemäss Art. 66a ff. StGB gemäß übergeordnetem Recht keine Anwendung finden dürfte (vgl. dazu BGE 146 IV 172, 183 E. 3.3.5; BGE 145 IV 364, 371 ff. E. 3.5.2).
Alle Parteien akzeptieren das erstinstanzliche Urteil.