A. möchte sich von der GmbH, in der er Verwaltungsrat ist und die Geschäftsführung innehat, lossagen und etwas Eigenes auf die Beine stellen. Zu schlecht ist das Verhältnis mit den übrigen Gesellschaftern. Er möchte von uns wissen, ob er die GmbH konkurrenzieren darf.
Das GmbH-Recht (vgl. Art. 772 ff. OR) sieht als Ausfluss der Sorgfalts- und Treuepflicht ein grundsätzliches Verbot konkurrenzierender Tätigkeiten vor. Einem Geschäftsführer sind nur mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter Geschäfte, die ihm zu besonderem Vorteil gereichen oder die den Zweck der Gesellschaft beeinträchtigen könnten, erlaubt (vgl. Art. 812 Abs. 3 OR). In A.s GmbH dehnen die Statuten (Satzung) dieses Verbot auf alle Gesellschafter aus, also auch auf die nicht geschäftsführenden.
Doch es gibt für A. eine gute Nachricht: Er hat kein weitergehendes Konkurrenzverbot analog dem arbeitsrechtlichen (vgl. Art. 340 ff. OR) unterzeichnet, das regelmäßig mit einer Konventionalstrafe verstärkt wird. Die Sorgfalts- und Treuepflicht und damit auch das gesellschaftsrechtliche Konkurrenzverbot erlöschen also, sobald A. aus der GmbH ausscheidet und eigene Wege geht.