Die Eheleute A. sind seit ein paar Monaten getrennt. Die Frau lässt keine Gelegenheit aus, ihren Mann zu schikanieren und zu demütigen. Regelmäßig kommt es bei der Übergabe des Sohnes zu wüsten Szenen. Mit einem dieser Vorfälle musste sich die Polizei, die Opferhilfe, die Staatsanwältin, der Verteidiger und das Gericht beschäftigen. Ein Wunder, dass nicht auch noch die Presse diesen Fall aufgriff. Das kam so.
Der Mann beschließt nach ausgeübtem Besuchsrecht, zusammen mit dem gemeinsamen Sohn seine Noch-Frau zu überraschen. Anstatt den Sohn zu Hause abzuliefern, will er ihn direkt der Frau übergeben. Die Frau arbeitet als Verkäuferin bei einem Discounter. Der Sohn rennt nach Schichtende im Parkhaus auf seine wenig begeisterte Mutter zu und umarmt sie. Der Mann meint, er dürfe das auch, fasst seine Frau an den Oberarmen und umarmt sie ebenfalls. Das mag sie aber nicht, sie stößt ihn weg. Der Kuss, den der Mann eigentlich geplant hatte, kommt folglich nicht zustande. Wie eine Furie steigt die Frau daraufhin mit dem Sohn ins Auto und versucht wegzufahren. Beim Ausparken rammt sie den Pfeiler, was ihre Stimmung nicht gerade hebt. Weil sich die Frau anschließend nicht mehr meldet, macht sich der Mann Sorgen und meldet sich bei der Polizei.
Das hätte er besser sein lassen. Die Ermittlungen führen nämlich zu einem Strafbefehl wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB). Auf unser Anraten erhebt der Mann selbst erst einmal Einsprache gegen den Strafbefehl, wozu ein kurzes Einschreiben innerhalb von zehn Tagen genügt; als beschuldigte Person muss der Mann seine Einsprache nicht begründen (Art. 354 StPO).
Wie fast immer in solchen Fällen überweist die Staatsanwaltschaft daraufhin den Strafbefehl ans Gericht. Mit der Verteidigung beauftragt, verlangen wir für die Hauptverhandlung die Einvernahme der Frau als Straf- und Zivilklägerin (Art. 338 Abs. 1 StPO). Unter Hinweis auf die Befragung im Vorverfahren wird die Frau indes von der Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt. Dennoch endet die Hauptverhandlung mit einem Freispruch für den Mann. Zwar ist das Gericht vom Auftreten des Mannes alles andere als begeistert. Es findet sein Verhalten am Tattag provokativ, weil er eigentlich aufgrund der Vorgeschichte habe wissen müsse, dass seine Frau solche Avancen nicht wünsche. Dennoch sieht das Gericht, wie die Verteidigung, die Grenze zur sexuellen Belästigung als nicht überschritten. Ein objektiver Betrachter erkenne in dem Vorfall keinen sexuellen Bezug. Und ein versuchter Kuss sei nicht strafbar, weil Tätlichkeiten bzw. sexuelle Belästigungen als Übertretungen nur strafbar sind, wenn sie vollendet werden (vgl. Art. 105 Abs. 2 StGB).