Jede Person hat in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die an einem Verfahren beteiligte Partei soll die Garantie haben, dass keine sachfremden Umstände, die außerhalb des Prozesses liegen, auf sachwidrige Art und Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie ist verletzt, wenn objektiv betrachtet Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen; das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht entscheidend (vgl. BGE 144 I 159, 162 E. 4.3).
Die Mitwirkung eines Richters an einer Neubeurteilung, nachdem die obere Instanz ihr erstes Urteil aufgehoben hat, bewirkt grundsätzlich keine Voreingenommenheit im Sinne einer unzulässigen Mehrfachbefassung (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b ZPO; BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Nur ausnahmsweise ist objektiv das Vertrauen in die Unparteilichkeit zerstört, wenn die Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig ist, von ihrer früheren Auffassung, die von der oberen Instanz zurückgewiesen wurde, Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu zu beurteilen (vgl. BGE 138 IV 142, 146 E. 2.3).
Im vorliegenden Urteil vom 04. März 2020 (4A_524/2019) verneint das Bundesgericht mit Bezug auf das Handelsgericht des Kantons Aargau eine Befangenheit eines Richters und seines Gerichtsschreibers, die nach Rückweisung durch das Bundesgericht einem der beteiligten Anwälte Kostenfolgen für den Fall angedroht haben, dass er vollmachtlos handeln würde. Dass ein weiterer Anwalt, der später dazugestoßen war, „vergessen“ gegangen ist, kann angesichts des dicken Aktendossiers gemäß Bundesgericht nicht den Anschein der Befangenheit wecken, erst recht nicht, weil das Verfahren auf die Frage der rechtsgültigen Vertretung nach ausländischem Recht beschränkt ist.