Keine tiefere IV-Rente bei Soziallohn durch Arbeitgeberin

Wird ein Angestellter krank und ist langfristig nicht mehr in der Lage, seine vertraglich vereinbarte Arbeit zu erledigen, kann die Arbeitgeberin auf unterschiedliche Weise damit umgehen. Sie kann nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen das Arbeitsverhältnis einseitig auflösen, also kündigen. Sie kann sich aber auch dafür entscheiden, dem Angestellten eine neue, dem gesundheitlich zumutbaren Leistungsprofil entsprechende Tätigkeit anzubieten, verbunden mit einem ebenfalls angepassten Salär (dies kann mittels Änderungskündigung oder durch Vereinbarung umgesetzt werden). Die Arbeitgeberin kann aber auch bewusst auf eine Vertragsanpassung verzichten und trotz gesundheitlich bedingter Leistungseinbusse des Angestellten weiterhin das gleiche Gehalt ausrichten. Jener Teil des Lohnes, der nicht mehr der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entspricht, nennt man Soziallohnkomponente.

Sozialversicherungsrechtlich ist es wichtig, eine Soziallohnkomponente zu erkennen. Die IV-Grad-Berechnung als Grundlage für eine IV-Rente vergleicht das sog. Validen- mit dem sog. Invalideneinkommen, d.h. es wird die Erwerbseinbuße ermittelt, die dadurch resultiert, dass ein Angestellter mit der gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr so viel verdienen kann wie als gesunder Arbeitnehmer. Maßgebend für das Invalideneinkommen ist grundsätzlich das zuletzt tatsächlich (und in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar) erzielte Einkommen. Bei einer Soziallohnkomponente ist das Invalideneinkommen zu hoch, die Erwerbseinbuße zu klein und damit der IV-Grad zu tief. Richtigerweise muss die Soziallohnkomponente vom Invalideneinkommen abgezogen werden, wodurch ein höherer IV-Grad resultiert.

Um eine Soziallohnkomponente zu erkennen, fragt die IV-Stelle bei der aktuellen oder letzten Arbeitgeberin mittels standardisiertem Fragebogen nach, ob der ausbezahlte Lohn der tatsächlichen Leistung entspricht. Wird dies verneint, darf die IV-Stelle dies nicht einfach übergehen und die Glaubwürdigkeit der von der Arbeitgeberin gemachten Angaben pauschal anzweifeln. Vielmehr hat sie in freier Beweiswürdigung zu entscheiden und zu begründen, weshalb sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Soziallohnkomponente ausgeht oder aber eine solche verneint.

Die Soziallohnkomponente allein gestützt auf eine Einschätzung eines RAD-Arztes zu verneinen, der in seiner Stellungnahme die Aussagen der Arbeitgeberin übergeht und/oder negiert und daraus gar in Abweichung der Einschätzung anderer Fachärzte Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Angestellten ziehen will, ist unzulässig. Ein solches Vorgehen wird von den Gerichten nicht geschützt.

(Foto: Rockefeller Center New York City, Stefan Meichssner, October 2017)

Dublin ist nicht nur die Hauptstadt von Irland

Unter europäischen Politikern ist auch im Jahr drei der „Flüchtlingskrise“, bei der es sich in Tat und Wahrheit um eine politische Krise erster Güte handelt,  immer noch die Auffassung verbreitet, mit dem historischen Asylrecht und Umverteilungsaktionen die globalen Migrationsströme bewältigen zu können und die „Welt retten“ zu müssen. So wird in ärmeren Weltgegenden unter jungen Menschen die Hoffnung auf ein besseres Leben in Europa geschürt. Denn mit dem Zauberwort „Asyl“ kann man trotz illegaler Einreise, kultureller Inkompatibilität und fehlender beruflicher Qualifikation fast immer bleiben. Viele Politiker kämpfen für ihre Ideologie und blenden dabei mitunter offensichtliche Tatsachen aus, ganz nach dem Motto: Was nicht sein darf, kann nicht sein. So würde etwa ein Blick auf die Landkarte genügen, um zu erkennen, dass es in der Schweiz oder in Deutschland, umgeben von sicheren Drittstaaten, gar keine echten Flüchtlinge geben kann. Wer ein Asylgesuch einreicht, ist noch lange nicht, wie es uns die Mainstream-Medien unermüdlich weismachen wollen, ein „Flüchtling“. Wer ein Baugesuch einreicht, ist ja auch nicht gleichzeitig Bauherr, geschweige denn Eigenheimbesitzer.

Als Teil des EU-Asylrechts legt die für die Schweiz faktisch verbindliche (vgl. Art. 5 Dublin-Ausführungsabkommen DAA; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 E-1998/2016, Erwägung 5.3.1) Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013) die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der einen Antrag auf internationalen Schutz durch einen Drittstaatsangehörigen prüfen muss. Grundsätzlich ist bis 12 Monate nach Einreise derjenige Mitgliedstaat zuständig, über dessen Grenze der Migrant illegal in den Dublin-Raum gelangt ist. Kann die überquerte Außengrenze nicht nachgewiesen werden, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Migrant während 5 Monaten ununterbrochen aufgehalten hat.

Unser Fall handelt von einem jungen Mann aus Ägypten, der sich auf der Suche nach einem besseren Leben nach Europa aufmachte. Er reiste 2015 unkontrolliert in Merkel-Deutschland ein, wo er 2016 ein Asylgesuch stellte. Weil er in Deutschland nicht bleiben wollte, kam er 2017 in die Schweiz, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte. Auf dieses traten die Bundesbehörden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, nachdem Deutschland der Rückübernahme gemäß der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung).

Die Dublin-Bestimmungen verbieten es, allein wegen eines Dublin-Verfahrens einen Migranten in Haft zu nehmen. Das Gesetz erlaubt eine Ausschaffungshaft vielmehr nur, wenn im Einzelfall Anzeichen befürchten lassen, der Betroffene werde sich der Wegweisung entziehen, und die Haft verhältnismäßig ist (Art. 76a Abs. 1 AuG). Anzeichen für ein Entziehen sind nach dem detaillierten Katalog in Art. 76a Abs. 2 AuG z.B. die Einreise in die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot, die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder die erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Personen. In unserem Fall war der Ägypter in Genf wegen eines nicht geringfügigen Diebstahls verurteilt worden und weigerte er sich partout, nach Merkel-Deutschland zurückzukehren. Daher ordnete das Migrationsamt die Dublin-Haft als Spezialfall der Ausschaffungshaft an.

Im Unterschied zur normalen Ausschaffungshaft findet bei der Dublin-Haft keine automatische richterliche Haftüberprüfung statt (Art. 80a Abs. 3 AuG). Im Gegenzug ist aber auch die Haftdauer kürzer: Die Dublin-Haft lässt sich grob in drei Phasen mit einer Dauer von 7 bzw. 5 bzw. 6 Wochen einteilen (vgl. Art. 76a Abs. 3 AuG).

 

 

 

 

 

Rechtsprechung zu IV-Renten bei Depressionen geändert

Leichte bis mittelgradige depressive Störungen wurden von der Invalidenversicherung bisher als nicht invalidisierende und damit als nicht versicherte Krankheiten taxiert. IV-Renten gab es einzig dann, wenn die depressive Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als therapieresistent eingestuft wurde.

Das Bundesgericht hinterfragte nun aber seine bisherige Praxis und verabschiedete sich von ihr mit Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017. Künftig ist auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen ein strukturiertes Beweisverfahren anhand des mit BGE 141 V 281 für psychosomatische Leiden eingeführten Indikatorenkatalogs durchzuführen. Aus medizinischer Sicht können, so das Bundesgericht, funktionelle Beeinträchtigungen durch somatoforme/funktionelle Störungen und durch solche depressiver Natur gleich groß sein. Die Objektivier- und Beweisbarkeit seien bei der Feststellung somatoformer Störungen und vergleichbarer Leiden eingeschränkt, worin sie sich aber nicht von anderen psychischen Störungen unterscheiden würden. Durch die Verwendung des Indikatorenkatalogs soll einerseits die Frage beantwortet werden können, ob und wie sich die lege artes diagnostizierte Krankheit leistungsmindernd auswirkt. Andererseits sollen auch sog. reaktive psychosoziale Belastungsfaktoren als invaliditätsfremdes Geschehen von der gesundheitlichen Beeinträchtigung abgegrenzt werden können. Verlauf und Ausgang von Therapien gelten dabei als wichtige Indikatoren für den Schwergrad der Erkrankung (Kategorie «funktioneller Schweregrad») und für den Leidensdruck durch Inanspruchnahme oder Verweigerung von therapeutischen Optionen (Kategorie «Konsistenz»), sind aber keine absoluten Ausschlusskriterien mehr.

Im Einzelfall dürfen die IV-Stellen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Verwendung des Indikatorenkatalogs und damit auf die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens verzichten, z.B. wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikationen oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann.

Mit der Änderung seiner Rechtsprechung besinnt sich das Bundesgericht auf den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz, wonach die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Denn die Behandelbarkeit sagt für sich alleine betrachtet nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aus. Entscheidend ist, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was nach einem weitgehend objektiven Maßstab zu beurteilen ist (BGE 139 V 547 ff. E. 5.2, vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Kunst, die Leistungseinschränkung bei psychosomatischen Leiden und bei leicht- bis mittelgradig depressiven Störungen zu objektivieren und von psychosozialen Belastungsfaktoren abzugrenzen, wird allerdings auch in Zukunft sowohl Ärzte als auch Versicherte und ihre Anwältinnen vor Herausforderungen stellen.

(Foto: Polizeipräsenz in New York City, Stefan Meichssner, Oktober 2017)