Opfer von Gewalt- und Sexualverbrechen schauen dem Tag mit Besorgnis entgegen, an dem ihr Peiniger aus dem Strafvollzug entlassen wird. Dies gilt in besonderem Maße in unserem Fall, wo der verurteilte Täter als anerkannter Flüchtling in der Nähe des Wohnorts unserer Mandantin untergebracht ist und die gerichtlich ausgesprochene Landesverweisung wahrscheinlich nicht vollzogen werden kann. Die Mandantin will dem Mann nach einer versuchten Vergewaltigung nicht mehr begegnen, wenn er die dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe abgesessen hat.
Nebst zivilrechtlichen Möglichkeiten steht der Frau das Informationsrecht gemäß Art. 92a StGB bzw. § 50 EG StPO zu. Danach sind Opfer und ihre Angehörige von der Vollzugsbehörde auf Gesuch hin über den Zeitpunkt u.a. der bedingten oder definitiven Entlassung oder über eine Flucht des Verurteilten zu informieren. In unserem Fall kommt das Amt für Justizvollzug gestützt auf unseren Antrag und nach Anhörung des Verurteilten zum Schluss, dass die Interessen des Opfers an einer Information das Interesse des Verurteilten überwiegen.