Eine Gemeinde bittet uns um Unterstützung bei der Rückforderung von Kosten einer Beistandschaft für ein minderjähriges Kind. Auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde war für ein Kind eine Beistandschaft eingesetzt worden. Nach dessen Beendigung versucht die Gemeinde, die Kosten mindestens teilweise von den Eltern erhältlich zu machen.
Kindesschutzmaßnahmen wie insbesondere Beistandschaften stellen Unterhaltskosten gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BGE 141 III 401, 403 E. 4.1). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Dabei tragen die Eltern den gebührenden Unterhalt je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter ihnen gilt Solidarität; ist ein Elternteil leistungsunfähig oder gestorben, muss der andere allein für den Unterhalt aufkommen.
Falls das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Anspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB im Sinne einer sog. Legalzession auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen bevorschusst somit die Kosten und fordert sie anschliessend im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zurück. Das Gemeinwesen tritt dabei in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern ein; dazu gehört namentlich das Klagerecht des Kindes gegen Vater und Mutter oder gegen beide auf Unterhaltsleistung.
Die Legalzession ändert an der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs nichts, auch dann nicht, wenn das Gemeinwesen seine Leistungen gestützt auf öffentliches kantonales Recht erbringt. Die Rechtsprechung verweist indes auf zwei Ausnahmen: Insoweit, als die von der Gemeinde erbrachten Leistungen – im Sinne einer Sozialhilfe – für die vollständige Deckung der Unterhaltskosten des Kindes erforderlich gewesen sein oder die Unterhaltspflicht der Eltern aus irgendwelchen Gründen überstiegen haben sollten, könnte ein gestützt auf Art. 293 ZGB vom kantonalen öffentlichen Recht begründeter Rückerstattungsanspruch in Betracht fallen. Entsprechend hält das Handbuch Soziales fest, dass die Kosten der Kindesschutzmassnahmen subsidiär, wenn die Kosten von den Eltern nicht oder nicht vollumfänglich getragen werden können, durch die Sozialhilfe zu übernehmen sind (vgl. Handbuch Soziales, Ziff. 15).
Sind die Voraussetzungen für eine Finanzierung übers Sozialrecht nicht erfüllt, steht der zivilrechtliche Weg mit Klage gegen die Eltern offen.