Keine Landesverweisung bei „long-term immigrant“ und tiefer Strafe

In unserem Fall ordnete das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung an, nachdem es den Beschuldigten wegen verbotener Pornographie schuldig und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Monaten verurteilt hatte (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Berufungsinstanz hebt die Landesverweisung auf. Bei dem Verurteilten, der praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, liege ein Härtefall vor und die begangene Straftat sei nicht derart gravierend, als dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung dem persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz vorginge. Das Gericht nimmt mehrfach Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, der bei sog. „long-term immigrants“ und tiefen, auf Bewährung ausgesetzten Strafen tendenziell einen Härtefall annimmt bzw. eine relevante Gefahr der öffentlichen Sicherheit verneint. Angefochten vor Obergericht war nur die Landesverweisung. Den Schuldspruch und die Strafe dagegen hatte der geständige Beschuldigte akzeptiert. (SST.2024.180).

Nacktbilder sind keine Pornographie

In unserem Fall wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, Nacktbilder seiner Ex-Freundin mit den erkennbaren Genitalien im Internet veröffentlicht zu haben.

Zur Verteidigung wenden wir ein, dass Nacktbilder isoliert betrachtet keine Pornographie darstellten. Es handelt sich nicht um eine Darstellung sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten losgelöst von menschlichen Bezügen und ausgerichtet auf die Erregung geschlechtlicher Erregung beinhaltet. Die bloße Darstellung des Sexualorgans einer erwachsenen Person ohne Einbezug in eine sexuelle Handlung und ohne entwürdigende Darstellungsweise stellt keine Pornographie i.S.v. Art. 197 StGB dar. Außerdem ist die Plattform, auf der die Bilder zu sehen sind, von Anfang an einschlägig, so dass der Nutzer gewollt und nicht unerwünscht mit den Bildern konfrontiert wird, weshalb die Tatbestandsmäßigkeit entfallen muss.

Das Gericht spricht den Beschuldigten aufgrund des zweiten Arguments frei, da der Schutzzweck von Art. 197 Abs. 2 StGB vor ungewollter Konfrontation mit Sexuellem schütze. Darunter falle jedoch nicht der Nutzer einschlägiger Seiten, der diese gerade wegen des sexuellen Inhalts besucht.

Ein Schuldspruch erfolgt hingegen wegen anderer Tatbestände.