Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) in der Unfallversicherung

Das CRPS ist ein Sammelbegriff für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) und führt bei den Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (vgl. BGer 8C_698/2021 E. 4.2). Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS sind unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (vgl. BGer 8C_628/2023 E. 3.1; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 7.2). Ob ein CRPS vorliegt, ist anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C_416/2019 E. 5.1; Urteil 8C_234/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Anhand dieser Kriterien soll entschieden werden können, ob ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinschlichkeit vorliegt. Anhaltender Schmerz, der in keinem Verhältnis zum ursprünglichen Ereignis steht. Mindestens ein Symptom in drei (klinischen Kriterien) oder vier (Forschungskriterien) der folgenden vier Kategorien: Sensorik: Der Patient beschreibt Schmerzen, die auf Hyperpathie und/oder Allodynie hinweisen Vasomotorik: Die Patientin beschreibt eine Temperaturasymetrie und/oder eine Farbveränderung und/oder eine Farbasymmetrie Sudomotorik/Ödem: Der Patient beschreibt Ödeme und/oder eine Asymmetrie beim Schwitzen Motorik/Trophik: Die Patientin beschreibt eine Steifheit und/oder eine motorische Dyskunktion (Schwäche, Zittern, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haare, Nägel, Haut) Mindestens ein Zeichen in zwei der folgenden Kategorien (klinische Kriterien und Forschung): Sensorik: Bestätigung einer Hyperpathie und/oder Allodynie Vasomotorik: Bestätigung der Temperaturasymmetrie und/oder Farbveränderung und/oder Farbasymmetrie Sudomotorik/Ödem: Bestätigung eines Ödems und/oder eine Schweissasymmetrie Motorik/Trophik: Bestätigung einer Steifheit und/oder einer motorischen Dysfunktion (Schwäche, Zittern, Dystonie) und/oder einer trophischen Veränderung (Haare, Nägel, Haut) Es gibt keine andere Diagnose, die die klinischen Symptome und Anzeichen überzeugender erklären. Voraussetzung für die korrekte Diagnosestellung ist zudem, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (vgl. BGer 8C_672/2022 mit weiteren Hinweisen). Die genannten Budapest-Kriterien sind ausschliesslich klinisch und lassen wenig Spielraum für radiologische Untersuchungen (Radiographie, Szintigraphie, MRT). Der Einsatz der Bildgebung wird in der medizinischen Fachwelt kontrovers diskutiert, spielt aber insbesondere bei der Suche nach Differenzialdiagnosen oder bei diskreten oder unvollständigen klinischen Symptomen sowie bei bestimmten atypischen Formen weiterhin eine Rolle (vgl. BGer 8C_416/2019, E. 5.1). Fazit: Entscheidend ist die echtzeitliche medizinische Dokumentation der Budapester-Kriterien durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die Budapest-Kriterien müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Schliesst der Unfallversicherer bzw. die zuständige versicherungsinterne Ärztin die Budapest-Kriterien nach reinem Aktenstudium aus, reichen bereits geringe Zweifel am versicherungsinternen Arztbericht, damit das Versicherungsgericht weitere, ergänzende medizinische Abklärungen anordnet.  

Unbegründete UV-Prämienerhöhung verhindert

In der Schweiz wird die Sozialversicherung häufig nicht vom Staat, sondern von privaten Unternehmen vollzogen. So ist es auch in unserem Fall, wo die Mandantin ihre Arbeitnehmenden bei einem großen Versicherer gegen die Risiken von Unfällen und Berufskrankheiten gemäß Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichern lässt. Der Vertrag wird von einer Brokerin vermittelt; die Mandantin profitiert aufgrund eines Rahmenvertrages von günstigen Konditionen. Als der Versicherer den Rahmenvertrag kündigt, stellt er sich auf den Standpunkt, die günstigen Konditionen für die einzelnen Versicherungsnehmer würden nun nicht mehr gelten. Er stuft die Mandantin in der Folge auf den nächsten Verfall in einen neuen, höheren Tarif ein, verlangt deutlich höhere Prämien und verweigert gleichzeitig ein Kündigungsrecht.

Wir erheben beim Versicherer Einsprache und gelangen anschließend mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses heißt die Beschwerde mit Urteil vom 12. April 2018 gut. Die Hauptthematik betrifft die Parallelität von privatem Versicherungsrecht und öffentlichem Sozialversicherungsrecht. Der Versicherer argumentiert fast durchweg aus einer privatrechtlichen Optik, vergisst dabei jedoch die Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts wie namentlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör. So kann er keine triftigen Gründe für die Neutarifierung mitten in der Vertragsdauer zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres aufzeigen (vgl. Art. 92 Abs. 5 UVG). Weder mathematisch-statistische Erkenntnisse noch sekundäre Risikomerkmale vermag er hinreichend zu begründen, ja er legt nicht einmal die Grundlagen und die Tarife offen, auf die sich seine neuen Prämien stützen. Das führt dazu, dass das Gericht den Einspracheentscheid wegen Verletzung der Begründungspflicht (rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 BV) aufhebt.

In zwei identischen Beschwerdeverfahren, die ebenfalls von uns betreut werden,  hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen gleichlautende Urteile gefällt.