Obergericht systematisch zu knausrig

Schon lange sorgte die Strafkammer des Aargauer Obergerichts für Ärger bei amtlichen Verteidigern. Es kürzte die Entschädigung regelmäßig zum Teil massiv und dies erst noch ohne bzw. mit der immer gleichen, unhaltbaren Begründung. Dadurch setzte es im Ergebnis ohne gesetzliche Grundlage eine pauschale Entschädigung fest.

Am 5. Februar 2020 hieß das für Honorarbeschwerden von Verteidigern zuständige Bundesstrafgericht in Bellinzona (vgl. Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO) nicht weniger als 9 Beschwerden gegen Entschädigungsbeschlüsse des Aargauer Obergerichts gut (Verfügungen in den Verfahren BB.2020.5, BB.2020.1, BB.2019.280, BB.2019.269, BB.2019.256, BB.2019.209, BB.2019.203, BB.2019.118, BB.2019.77). Die Verfügung der Einzelrichterin im Verfahren BB.2020.1 betraf eine obergerichtliche Kürzung unseres Honorars um rund 40% in einem Berufungsverfahren betreffend gewerbsmäßigen Diebstahl und Landesverweisung. Das Obergericht hatte uns weder eine ausreichende Vorbereitungszeit noch eine angemessene Nachbesprechung entschädigen wollen.

Nur mit der uns zustehenden Entschädigung können wir unseren verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen, bedürftige Beschuldigte effektiv zu verteidigen. Hoffen wir, dass das Obergericht seine Praxis überdenkt. Ohnehin ist es bemerkenswert, dass immer nur der Lohn eines von mehreren Akteuren, die ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren garantieren, diskutiert wird.

Auf vielseitigen Wunsch aus dem Anwaltskollegium schalten wir unsere Beschwerde hier auf.

 

Bedingte Unverwertbarkeit bei unterlassener Zeugenbelehrung

Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Auskunftspersonen sui generis und Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 im Verfahren SB.2018.32. Der kurze Aufsatz ist im Februar 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 1/2020 S. 31 ff. erschienen.