Befangener Gutachter einer hörbehinderten Versicherten

Nach Abschluss der Eingliederungsmaßnahmen liess die IV-Stelle unsere Mandantin psychiatrisch gutachterlich abklären. Nach Vorliegen des Gutachtens übten wir daran Kritik, weil der Gutachter unsere Mandantin gar nicht richtig verstanden hatte und mit ihrer schweren Hörbehinderung nicht adäquat umzugehen wusste. Eine korrekte und auf Vertrauen basierende Begutachtung lege artis sei nicht möglich gewesen, weshalb das Gutachten unbrauchbar sei.

Auf unsere Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Rentenberechtigung verneint, kommt das Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2021 (VBE.2020.453 in den AGVE) zum Schluss, dass der Gutachter befangen gewesen sei. Es habe keine entspannte Atmosphäre geherrscht und auf die Schallempfindlichkeit der Versicherten sei nicht Rücksicht genommen worden. Das Gutachten erfülle damit die gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Gutachter erwecke den Anschein der Befangenheit. Das Gutachten taugt somit nicht als Grundlage für die Renteneinstellung und die IV-Stelle muss die Angelegenheit erneut prüfen.

Inzwischen erhält unsere Mandantin die Rente.

 

IV und Teilzeitarbeit – rasche Neuanmeldung nach abgelehnten Renten

Die Invalidenversicherung (IV) ist gezwungen, die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten neu zu berechnen. Die sogenannte „gemischte Methode“ der IV-Grad-Bemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, die zusätzlich noch einen Haushalt führen und/oder Angehörige betreuen, wird angepasst. Mit der Verordnungsänderung will der Bundesrat die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 2. Februar 2016 gerügte Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen in der IV beseitigen.

Neu soll die bei der gemischten Methode kritisierte doppelte Berücksichtigung der Teilzeiterwerbstätigkeit wegfallen, was zu höheren IV-Graden führen kann. Deshalb wird das Valideneinkommen auf eine hypothetische Vollzeiterwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Erwerbseinbuße zwischen Validen- und Invalideneinkommen wird dann entsprechend dem ohne Gesundheitsschaden geleisteten Arbeitspensum gewichtet. Die gesundheitsbedingte Einschränkung im Aufgabengebiet (Haushalt) wird ebenfalls dem Pensum entsprechend gewichtet. Die beiden so ermittelten IV-Grade ergeben zusammen den maßgebenden IV-Grad.

Konkret: Bisher resultierte beispielsweise bei einer Frau, die 50% erwerbstätig ist und 2 minderjährige Kinder betreut, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einer Einschränkung im Aufgabenbereich (Kinderbetreuung / Haushalt) von 30% ein rentenausschließender IV-Grad von 15%. Nach neuer Berechnungsart erhält die gleiche Frau eine ¼-Rente der IV, weil ein IV-Grad von 40% resultiert.

Die IV ist nun beauftragt, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen alle laufenden Renten, die bisher in Anwendung der gemischten Methode berechnet wurden, zu revidieren. Wann die Verordnungsänderung in Kraft treten soll, ist noch nicht klar, voraussichtlich per 1. Januar 2018. Wem bisher in Anwendung der gemischten Methode IV-Leistungen verweigert wurden, muss sich jedoch selber melden. Die IV ist verpflichtet, Anmeldungen zu prüfen, wenn der IV-Grad nach neuer Berechnung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt, also der IV-Grad mindestens 40% beträgt. Da ein allfälliger Rentenanspruch aber frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung entsteht, lohnt es sich, diese bereits heute bei der IV-Stelle einzureichen.

Unsere Expertin für Sozialversicherungsrecht Alexandra Meichssner hilft Ihnen gerne.

(Foto: Stefan Meichssner, Zwischen Heringsdorf und Bansin, Usedom)