Geliebte als „money mule“

Ein „money mule“, zu deutsch Geldesel, ist eine Person, welche für Geldwäsche missbraucht wird. Die Person wird, z.B. durch ein vermeintliches Jobangebot, dazu gebracht, ihr Bankkonto zur Verfügung zu stellen. In unserem Fall nimmt ein angeblicher afrikanischer „Student“ in Deutschland über Tinder Kontakt mit dem „Geldesel“ auf und beginnt eine Fernbeziehung mit ihm. Der „Geldesel“ ist eine junge Frau, die dazu gebracht wird, ihr Bankkonto für den „Studenten“ und dessen Kollegen zur Verfügung zu stellen.

Eines Tages kündigt der „Student“ gegenüber der jungen Frau an, er werde einen größeren Betrag auf ihr Konto überweisen und sie solle zunächst rund die Hälfte auf ein anderes Konto weiterleiten. Gegen den Willen der Frau, den sie umgehend per Whatsap kundtut, wird der Betrag auf ihrem Konto gutgeschrieben. Am nächsten Tag meldet sich die Bank und sperrt den Betrag. Es stellt sich heraus, dass das Geld einem ausländischem Unternehmen durch Phishing gestohlen worden ist. Die Frau erklärt sich bereit, das Geld dem rechtmäßigen Besitzer zurückzuerstatten.

Die Bank macht dessen ungeachtet gestützt auf Art. 9 GwG Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) beim Bundesamt für Polizei. Diese meldet den Fall der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Mit der Verteidigung beauftragt, begleiten wir die Frau an die Einvernahme. Dort kooperiert sie mit dem Staatsanwalt und legt dar, dass sie naiv und ohne Vorsatz in die Sache hineingeschlittert ist und das Geld umgehend zurückerstattet hat. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), verlegt die Kosten auf die Staatskasse und spricht der Frau keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Die Einstellung erfolgt insbesondere deshalb, weil die Frau alles getan hat, um den Schaden wiedergutzumachen, und ihr Verhalten generell nicht strafwürdig erscheint (Art. 53 StGB; Art. 8 StPO). Wir sind überdies der Auffassung, dass der „money mule“ gar keinen Vorsatz hinsichtlich der Vortat gehabt hat und auch deshalb eingestellt werden müsste.

Keine Staatshaftung bei nichtiger Verfügung

Unser Mandant M. baute vor vielen Jahren gestützt auf eine kommunale Baubewilligung eine Liegenschaft mit großzügigem Garten. Obwohl sich ein Teil der Parkanlage mit Teich außerhalb der Bauzone befindet, bewilligte die Gemeinde entgegen den klaren Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes das Bauvorhaben. Nur durch Zufall stellte die kantonale Abteilung für Baubewilligungen Jahre später die „illegale“ Parkanlage im Landwirtschaftsgebiet fest. Prompt erließ die Behörde eine Rückbauverfügung. Für M. wehrten wir uns dagegen. Im  Beschwerdeverfahren stellte der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz die Nichtigkeit der Baubewilligung in Bezug auf die Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzone fest und führte aus, der verfügte Rückbau sei nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei nicht gutgläubig gewesen und ihm sei der Rückbau trotz der erheblichen Investitionen zumutbar. Nur für einen kleinen Teil der Anlage sah die Beschwerdeinstanz von einem Rückbau ab.

Nach Rechtskraft verlangt M. von der Gemeinde unter dem Titel Staatshaftung Schadenersatz. Die Gemeinde ist nur gerade bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, lehnt jedoch jegliche Ansprüche von M. ab, obwohl sie im Beschwerdeverfahren ein Fehlverhalten noch ausdrücklich zugestanden und auch der Regierungsrat auf die Fehler hingewiesen hatte.

Daher reichen wir gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz gegen die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht ein, mit der wir im Sinne einer Teilklage vorerst nur die klar ausgewiesenen Rückbaukosten für M. einklagen. Voraussetzung für eine Staatshaftung ist, dass eine Behörde einem Bürger einen Schaden zufügt, den sie widerrechtlich verursacht hat, und ein Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung und dem Schaden besteht. Die Bestimmungen und die Doktrin zur deliktischen Haftung des Privatrechts gelten grundsätzlich als kantonales Verwaltungsrecht.

Das Gericht weist M.s Klage ab. Es geht zwar zwischen den Zeilen auch von einer schweren Amtspflichtsverletzung aus, indem die Gemeinde seinerzeit eine nichtige Verfügung erlassen hat. Dennoch verneint es die für eine Staatshaftung erforderliche Widerrechtlichkeit. Die Bau- und Planungsvorschriften schützten nicht primär das Vermögen des Betroffenen. Daher sei nach der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie der reine Vermögensschaden im Sinne des Verhaltensunrechts nicht ersatzfähig. Schadensersatz gäbe es nur bei einer Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter oder eben – bei reinen Vermögensschäden – bei Verletzung von Schutznormen, welche spezifisch das Vermögen des Betroffenen schützen. Unsere Hinweise auf andere Lehrmeinungen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen (vgl. WKL.2019.1).

In der Konsequenz haftet die Gemeinde oder der Staat also selbst bei groben Fehlern nicht, es sei denn, die verletzte Norm schütze auch und vor allem das Vermögen des Betroffenen. Immerhin ist dies unter Umständen bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäß Art. 29 Abs. 1 BV der Fall, wenn die Behörde nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet und dadurch dem Betroffenen ein Schaden entsteht (vgl. BGE 144 I 318, 335 E. 7.3.2 betreffend unterlassene Nutzungsplanung und Staatshaftung Waadt).