Das Strafrecht kennt zwei monetäre Sanktionen: für Vergehen und Verbrechen die Geldstrafe (nebst der Freiheitsstrafe), für Übertretungen die Buße. Ausnahmsweise können Unternehmen, die Vergehen oder Verbrechen begangen haben, mit einer Buße bestraft werden.
Die Geldstrafe wird anhand einer Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe festgesetzt (Tagessatzsystem). Während die Tagessätze das Ausmaß des Verschuldens widerspiegeln, bildet die Tagessatzhöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab. Die Geldstrafe wird zwischen 3 und 180 Tagessätzen zu 30 bis 3.000 Franken festgesetzt, kann also maximal 540.000 Franken betragen (vgl. Art. 34 StGB).
Bei der Buße demgegenüber wird lediglich eine Summe festgesetzt. Die Höchstbuße beträgt 10.000 Franken; sie wird ebenfalls grundsätzlich nach dem Verschulden festgesetzt (vgl. Art. 106 StGB). Für den Fall, dass die Buße schuldhaft nicht bezahlt wird, kann im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe bis maximal 3 Monate verhängt werden.
Die eigentlich für Übertretungen vorgesehene Buße kann nun aber neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch bei Vergehen oder Verbrechen verhängt werden, wenn die Hauptstrafe bedingt, d.h. auf Bewährung, ausgesetzt worden ist(vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Praxis setzt solche Verbindungsbußen häufig fest. Zum einen geht es darum, an der Schnittstelle zwischen den stets unbedingten Bußen für Übertretungen und den regelmäßig bedingten Geldstrafen für Vergehen entschärfend einzugreifen. Zum anderen neigen Strafbehörden dazu, wegen der kaum spürbaren bedingten Geldstrafe einen „Denkzettel“ in der Gestalt einer Buße zu verpassen.
In einem aktuellen Fall konnten wir das Gericht davon überzeugen, nebst einer bedingten Geldstrafe entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine solche Standard-Verbindungsbuße festzusetzen. Beim geständigen und inzwischen schwer erkrankten Beschuldigten bestehe kein zusätzliches Strafbedürfnis.