Keine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassung

Unser Mandat wird beschuldigt, aus einem Hotel ein Serviceportmonee entwendet zu haben. Auf der Videoüberwachung, von der allerdings erst ein paar Screenshots in den Akten liegen, ist er tatsächlich vor dem Hotel zu sehen. Nachdem der Ausländer zufällig an einer Autobahnraststätte festgenommen werden konnte, verlangt die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmaßnahmengericht die Untersuchungshaft. Nebst dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich eines Diebstahls macht sie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr geltend (vgl. Art. 221 StPO).  Wir halten dagegen, dass allenfalls ein hinreichender, jedoch kein dringender Tatverdacht vorliegt, aber nur ein solcher die einscheidende Maßnahme der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Daher ist der Mann freizulassen, obwohl er den Aufenthalt in Tatortnähe zugegeben hat. Das zuständige Zwangsmaßnahmengericht folgt dieser Argumentation. Die Videoüberwachung zeige nur, dass der Mann in der Nähe des Tatorts war. Es lässt ihn daher frei.  Die Freilassung ist definitiv. Denn seit 1. Januar 2024 kann die Staatsanwaltschaft, welche den Antrag auf Untersuchungshaft gestellt hat, kein Rechtsmittel mehr gegen die Abweisung und alle übrigen Entscheide des Zwangsmaßnahmegerichts betreffend Untersuchungshaft ergreifen (vgl. Art. 222 StPO).  Selbstverständlich läuft die Untersuchung dennoch weiter.

Schiedsgericht als Alternative zur Justiz

Nebst der Mediation (vgl. Blog 26. Juli 2022) gibt es mit der Schiedsgerichtsbarkeit einen weiteren alternativen Streiterledigungsmechanismus. Nicht immer ist es opportun, eine Streitigkeit vor staatlichen Gerichten auszutragen. Schnelleres Verfahren, mehr Vertraulichkeit, mehr Gestaltungsmöglichkeiten, neutraler Gerichtsstand etc. sprechen mitunter für ein Schiedsgericht. Dies setzt jedoch eine private Abrede, eine sog. Schiedsvereinbarung voraus, in der die staatliche Justiz wegbedungen und ein privates Gericht eingesetzt wird, das einen Rechtsstreit verbindlich und endgültig entscheidet. Ausserdem muss der Rechtsstreit schiedsfähig sein, was nur für Ansprüche zulässig ist, über die die Parteien frei verfügen können. So sind namentlich familienrechtliche Angelegenheiten und arbeitsrechtliche Ansprüche nicht schiedsfähig, müssen also vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werden. Das Verfahren und die Voraussetzungen der Schiedsgerichtsbarkeit sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine sog. Binnenschiedsgerichtsbarkeit oder eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit handelt (vgl. Art. 353 ff. ZPO bzw. Art. 176 ff. IPRG). Für gewisse Fragen im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit ist dann doch die Mithilfe der staatlichen Justiz nötig, so z.B. für die Einsetzung des Schiedsgerichts, wenn sich die Parteien über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht einigen können (vgl. Art. 179 IPRG). In unserem Fall soll ein Kaufvertrag mit internationalem Bezug rückabgewickelt werden. Gemäss Schiedsvereinbarung soll der Einzelschiedsrichter vom Obergerichtspräsidenten eingesetzt werden. Daher ist zuerst ein Antrag ans Obergericht vonnöten, worauf dieses ein Einzelschiedsgericht überhaupt einsetzen kann. Nach Einsetzung vereinbaren die Parteien und der Einzelschiedsrichter zunächst eine Verfahrensordnung inkl. Kostenregelung. Weil alsdann die Beklagte den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch der Kläger nicht bereit ist, ihren Anteil vorzuschiessen, ist das Schiedsverfahren vorzeitig beendet. Dies ermöglicht dem Kläger, abweichend von der Schiedsvereinbarung für den konkreten Rechtsstreit doch noch ein staatliches Gericht anzurufen. Schiedsverfahren haben zwar viele Vorteile, können aber teuer werden und sind risikobehaftet, insbesondere im internationalen Kontext. Sie können kaum angefochten werden. Schiedsvereinbarungen empfehlen sich deshalb, soweit überhaupt zulässig, nur nach reiflicher Überlegung und sind kaum für Private geeignet.

Erbe kann nicht warten – versuchte Erpressung

Unser Klient hat zwei erwachsene Söhne, die sich spinnefeind sind. Der eine fühlt sich finanziell benachteiligt und behauptet, der andere hätte als undeklarierter Erbvorbezug Land umsonst erhalten. Eines schönen Tages wirft er dem Vater einen handschriftlich verfassten Brief in den Briefkasten mit dem sinngemäßen Wortlaut, die 500.000 Franken, die an den Bruder gingen, würden nun auch für ihn fällig. Wenn er den Betrag nicht bis in zwei Wochen bezahle, würde er die Behörden und die Nachbarn über seine frühere, viele Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Sexualdelikten informieren. Unser Klient zahlt nicht und gelangt an uns. Wir zeigen den Sohn wegen versuchter Erpressung an. Die Staatsanwaltschaft erlässt am Ende des Untersuchungsverfahrens einen entsprechenden Strafbefehl und verurteilt den Sohn zu einer bedingten Geldstrafe wegen versuchter Erpressung. Dieser erlaubt es dem Vater, den kriminellen Sohn zu enterben. Erpressung gemäß Art. 156 StGB meint, dass der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Dieses Verhalten wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) in der Unfallversicherung

Das CRPS ist ein Sammelbegriff für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis (z.B. einem Unfall) und führt bei den Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (vgl. BGer 8C_698/2021 E. 4.2). Die Ätiologie und Pathogenese des CRPS sind unklar. Es ist als neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung als organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden zu qualifizieren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Diagnose innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt wird, um sie als unfallbedingt anzusehen. Entscheidend ist, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (vgl. BGer 8C_628/2023 E. 3.1; SVR 2023 UV Nr. 48 S. 169, 8C_1/2023 E. 7.2). Ob ein CRPS vorliegt, ist anhand der sog. Budapest-Kriterien zu prüfen (SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C_416/2019 E. 5.1; Urteil 8C_234/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Anhand dieser Kriterien soll entschieden werden können, ob ein CRPS mit überwiegender Wahrscheinschlichkeit vorliegt. Anhaltender Schmerz, der in keinem Verhältnis zum ursprünglichen Ereignis steht. Mindestens ein Symptom in drei (klinischen Kriterien) oder vier (Forschungskriterien) der folgenden vier Kategorien: Sensorik: Der Patient beschreibt Schmerzen, die auf Hyperpathie und/oder Allodynie hinweisen Vasomotorik: Die Patientin beschreibt eine Temperaturasymetrie und/oder eine Farbveränderung und/oder eine Farbasymmetrie Sudomotorik/Ödem: Der Patient beschreibt Ödeme und/oder eine Asymmetrie beim Schwitzen Motorik/Trophik: Die Patientin beschreibt eine Steifheit und/oder eine motorische Dyskunktion (Schwäche, Zittern, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haare, Nägel, Haut) Mindestens ein Zeichen in zwei der folgenden Kategorien (klinische Kriterien und Forschung): Sensorik: Bestätigung einer Hyperpathie und/oder Allodynie Vasomotorik: Bestätigung der Temperaturasymmetrie und/oder Farbveränderung und/oder Farbasymmetrie Sudomotorik/Ödem: Bestätigung eines Ödems und/oder eine Schweissasymmetrie Motorik/Trophik: Bestätigung einer Steifheit und/oder einer motorischen Dysfunktion (Schwäche, Zittern, Dystonie) und/oder einer trophischen Veränderung (Haare, Nägel, Haut) Es gibt keine andere Diagnose, die die klinischen Symptome und Anzeichen überzeugender erklären. Voraussetzung für die korrekte Diagnosestellung ist zudem, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb einer Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (vgl. BGer 8C_672/2022 mit weiteren Hinweisen). Die genannten Budapest-Kriterien sind ausschliesslich klinisch und lassen wenig Spielraum für radiologische Untersuchungen (Radiographie, Szintigraphie, MRT). Der Einsatz der Bildgebung wird in der medizinischen Fachwelt kontrovers diskutiert, spielt aber insbesondere bei der Suche nach Differenzialdiagnosen oder bei diskreten oder unvollständigen klinischen Symptomen sowie bei bestimmten atypischen Formen weiterhin eine Rolle (vgl. BGer 8C_416/2019, E. 5.1). Fazit: Entscheidend ist die echtzeitliche medizinische Dokumentation der Budapester-Kriterien durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die Budapest-Kriterien müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Schliesst der Unfallversicherer bzw. die zuständige versicherungsinterne Ärztin die Budapest-Kriterien nach reinem Aktenstudium aus, reichen bereits geringe Zweifel am versicherungsinternen Arztbericht, damit das Versicherungsgericht weitere, ergänzende medizinische Abklärungen anordnet.  

Schuldunfähig – aber trotzdem bestraft

Mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,69 mg/l (= 3,38 Promille) begeht unser Klient einen Hausfriedensbruch in einen unverschlossenen Gasthof, wo er sich ausserdem etwas Geld und Wein behändigt. Die Polizei kann ihn widerstandslos festnehmen. Praxisgemäss gilt jemand als schuldunfähig und kann folglich nicht bestraft werden i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB, wenn er mehr als 3 Promille intus hat.  Dazu gibt es gewisse Ausnahmen: Auch bei Straflosigkeit können Massnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB). Zudem gilt die Straflosigkeit nicht, wenn die Schuldunfähigkeit für den Täter vermeidbar gewesen wäre und er im nüchternen Zustand die Tat voraussehen konnte (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB). Hierunter sind Fälle zu subsumieren, wo der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt (sog. actio libera in causa). Unser Klient ist allerdings schwer alkoholkrank und konsumiert auch harte Drogen. Er konnte weder die Schuldunfähigkeit vermeiden noch die Tat voraussehen. Für diesen Fall sieht das Gesetz dennoch als Auffangtatbestand eine „kleine“ Strafe vor: Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 StGB. Dem Täter wird unterstellt, dass er an seinem Rauschzustand selbst schuld ist. Das genügt, um ihn für ein in diesem Zustand verübtes Verbrechen oder Vergehen mit einer Geldstrafe oder bei schweren Delikten gar zu einer Freiheitsstrafe bis 3 Jahre zu bestrafen.

Unverwertbares Telefongespräch

A. und B. sind der versuchten Nötigung (vgl. Art. 181 StGB) angeklagt, weil sie in einem Telefongespräch den C. unter Todesdrohungen aufgefordert haben sollen, dafür zu sorgen, dass er ihnen etwas wichtiges aushändige. Nachdem A. und B., die wir ausnahmsweise aufgrund identischer Interessenlage und ausgeschlossener Interessenkollision beide verteidigen können, auf unseren Rat keine Aussagen gemacht haben, bringen wir in der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vor, dass einziges Beweismittel eine Videoaufzeichnung des Telefongesprächs sei, das die Frau von C. erstellt habe. Die Beschuldigten A. und B. hätten dazu jedoch keine Einwilligung gegeben, ja hätten nicht einmal gewusst, dass das Gespräch aufgezeichnet wird.  Private Beweismittel sind strafprozessual verwertbar, wenn sie rechtmässig erstellt worden sind. Ohne Zustimmung der Beteiligten darf ein privates Telefongespräch indes nicht aufgezeichnet werden (vgl. Art. 179ter bzw. hier eher Art. 179bis StGB).  Gemäss Rechtspräche dürfte das vorliegend also unrechtmässig erstellte Beweismittel nur dann ausnahmsweise verwertet werden, wenn die Strafbehörden es selbst hätten legal erlangen können und eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht. Das Gericht sieht bei dem Versuch einer Nötigung in dem familiären Kontext keine gewichtigen Interessen für eine Verwertung. Auch hätten die Strafbehörden hier kaum geheime Überwachungsmassnahmen anordnen können; zwar ist die Nötigung im Katalog enthalten, doch sprechen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit eindeutig dagegen (vgl. Art. 141 Abs. 2; Art. 269 StPO). Staatsanwaltschaft und Gericht haben es überdies versäumt, dem A. und B. das Teilnahmerecht an der Einvernahme des C. zu gewähren, so dass dessen Aussagen ebenfalls nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO). Es resultiert ein Freispruch.

Zwangsmassnahmen der Strafprozessordnung

Am 12. März 2025 folgte Dr. Stefan Meichssner einer Einladung des Vereins „Rechtspraktikanten des Kantons Aargau“. In der Alten Kantonsschule Aarau durfte er vor einem interessierten Publikum zum Thema: „Zwangsmassnahmen in der Strafprozessordnung“ referieren. Zu den Folien: Vortrag Zwangsmassnahmen RePrAG 2025

Keine Landesverweisung bei „long-term immigrant“ und tiefer Strafe

In unserem Fall ordnete das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung an, nachdem es den Beschuldigten wegen verbotener Pornographie schuldig und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Monaten verurteilt hatte (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Berufungsinstanz hebt die Landesverweisung auf. Bei dem Verurteilten, der praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, liege ein Härtefall vor und die begangene Straftat sei nicht derart gravierend, als dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung dem persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz vorginge. Das Gericht nimmt mehrfach Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, der bei sog. „long-term immigrants“ und tiefen, auf Bewährung ausgesetzten Strafen tendenziell einen Härtefall annimmt bzw. eine relevante Gefahr der öffentlichen Sicherheit verneint. Angefochten vor Obergericht war nur die Landesverweisung. Den Schuldspruch und die Strafe dagegen hatte der geständige Beschuldigte akzeptiert. (SST.2024.180).

Parteientschädigung für erstrittene unentgeltliche Rechtspflege

Dr. Stefan Meichssner kommentiert in der Fachzeitschrift Forumpoenale 6/2024 eine Entscheidung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2024 (BGer 7B_795/2023). Thema bildet der Anspruch auf eine „reguläre“ Parteientschädigung in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erfolgreich erstritten hat. Das Kantonsgericht hatte eine Parteientschädigung gestützt auf das Luzerner Recht (VRG/LU) verweigert und trotz Obsiegen „nur“ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Frühinvalidität – Wenn eine Ausbildung invaliditätsbedingt unmöglich ist

Leidet eine Person seit Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden, der es verunmöglicht, zureichende berufliche Kenntnisse zu erlangen, gilt in der Invalidenversicherung als Geburts- oder Frühinvalide (vgl. ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Darunter fallen alle, die infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können oder jene, die zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschließen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Hingegen liegt keine Frühinvalidität liegt vor, wenn feststeht, dass sog. invaliditätsfremde Gründe wie familiäre oder finanzielle Schwierigkeiten den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichen. Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ gilt die abgeschlossene Berufsausbildung, wozu auch Anlehren gehören. Für die Berechnung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das der oder die Frühinvalide als Nichtinvalide erzielen könnte (sog. Valideneinkommen) nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäß der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) festgelegt. Dabei ist immer das Durchschnittseinkommen massgebend; es kann nicht auf das Einkommen in einem Beruf abgestellt werden, den die versicherte Person wegen besonderer Neigungen oder der Tätigkeit und Ausbildung der Geschwister unter Umständen erlernt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. ZAK 1973 S. 579, 1969 S. 260). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschließen, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde. Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschließen können, oder aber solche, welche die Ausbildung abschließen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben können (vgl. BGer 8C_99/2016; ZAK 1963 S. 388). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (vgl. ZAK 1973 S. 579). Wie bei allen Ansprüchen der Invalidenversicherung ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfehlenswert. Denn der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Wir unterstützen Sie in diesem Prozess.