Keine Landesverweisung bei „long-term immigrant“ und tiefer Strafe

In unserem Fall ordnete das erstinstanzliche Gericht eine Landesverweisung an, nachdem es den Beschuldigten wegen verbotener Pornographie schuldig und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Monaten verurteilt hatte (vgl. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die Berufungsinstanz hebt die Landesverweisung auf. Bei dem Verurteilten, der praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe, liege ein Härtefall vor und die begangene Straftat sei nicht derart gravierend, als dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung dem persönlichen Interesse am Verbleib in der Schweiz vorginge. Das Gericht nimmt mehrfach Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR, der bei sog. „long-term immigrants“ und tiefen, auf Bewährung ausgesetzten Strafen tendenziell einen Härtefall annimmt bzw. eine relevante Gefahr der öffentlichen Sicherheit verneint. Angefochten vor Obergericht war nur die Landesverweisung. Den Schuldspruch und die Strafe dagegen hatte der geständige Beschuldigte akzeptiert. (SST.2024.180).

Keine Landesverweisung bei Härtefall

Unserer Mandantin wird vorgeworfen, sie hätte während rund zwei Wochen unrechtmässig zu viel Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 1372,60 Franken bezogen. Auf dem entsprechenden Formular habe sie als Beginn der neuen Stelle den 1. März angegeben, obwohl sie diese tatsächlich bereits am 14. Februar angetreten habe. Die Staatsanwaltschaft klagt sie des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB an, fordert eine bedingte Geldstrafe, eine Verbindungsbusse sowie 5 Jahres Landesverweisung. Sie sieht in dem Vorgehen eine arglistige Täuschung. Wie von uns verlangt, sieht das Gericht von der Landesverweisung ab. Zwar bildet der Betrug eine sog. Katalogtat i.S.v. Art. 66a StGB, für die für mindestens 5 Jahre die Landesverweisung ausgesprochen werden muss. Davon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Verurteilten bedeuten würde und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche an der Fernhaltung überwiegen. In unserem Fall liegt eine sehr gute Integration der Drittstaatenangehörigen vor, die mit 10 Jahren in die Schweiz gekommen ist, hier die Schule und Ausbildung abgeschlossen hat, verheiratet ist, drei Kinder betreut, arbeitet und schuldenfrei lebt. Zudem erscheint ihr Verschulden gering und hat die ALV den Betrag längstens verrechnet.

Landesverweisung bei Flüchtlingseigenschaft

Wer wegen einer sog. Katalogtat verurteilt wird, wird grundsätzlich zwingend des Landes verwiesen (vgl. Art. 66a StGB). Bei anerkannten Flüchtlingen entsteht dadurch ein potentieller Konflikt, da sie ja an sich wegen einer Verfolgung in ihrer Heimat Schutz erhalten haben sollten. Dennoch steht die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung der Landesverweisung nicht per se entgegen. Das Gericht muss freilich in derartigen Fällen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls besonders gut prüfen und die öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüberstellen. Soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche (Un-)Durchführbarkeit der Landesverweisung bestimmbar ist, ist dies bereits bei der Urteilsfällung zu berücksichtigen. Völkerrechtlich in jedem Fall untersagt ist die Abschiebung in ein Land, wo das Leben oder die Freiheit des Beschuldigten wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit etc. gefährdet wäre, außer der Betroffene würde eine Bedrohung der nationalen Sicherheit oder sonst ein akute Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Art. 32 f. FK). Auch eine Gefährdung im Sinne des Folterverbots (vgl. Art. 3 EMRK) sowie ein möglicher Eingriff in das Recht auf Familienbeziehung (vgl. Art. 8 EMRK) sind selbstredend zu berücksichtigen. Grundsätzlich bedeutet aber eben eine Katalogtat die automatische Landesverweisung, die allenfalls später halt nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 66d StGB).

In unserem Fall erfolgt eine Verurteilung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Da damit einerseits eine (mittlere) Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz erstellt und andererseits gleichzeitig keine konkrete Gefährdung des Beschuldigten in seiner Heimat glaubhaft gemacht ist, ist die Landesverweisung auszusprechen. Zudem verfügt der Beschuldigte über keinerlei Bezugspunkte zur Schweiz, hat insbesondere keine familiären Beziehungen.

Die Bundesbehörden gewährten dem Beschuldigten seinerzeit erstaunlicherweise ohne vertiefte Prüfung und ohne Begründung Asyl. Dies und der Umstand, dass der Beschuldigte im Asylverfahren lediglich den Wunsch geäußert hatte, hierzulande ein neues Leben aufbauen wolle, vermag somit nichts an der obligatorischen Landesverweisung zu ändern.

Schikanestopp ist kein Raserdelikt

Im Fall mit der Video-Überwachung auf der A1 und A3 (vgl. Aktueller Fall vom 22. Dezember 2019) ist materiell die strafrechtliche Würdigung des Schikanestopps von Interesse. Das Gericht folgt unserem Eventualbegehren und würdigt den Schikanestopp „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (nebst einer Nötigung in echter Konkurrenz). Es verwirft das Ansinnen der Staatsanwaltschaft, den konkreten Schikanestopp unseres Mandanten dem sog. „Rasertatbestand“ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG zu unterstellen.

Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit ihrem Antrag zum einen in Widerspruch zu den Empfehlungen ihrer eigenen Oberstaatsanwaltschaft, die Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzungen betrachten (vgl. Strafbefehlsempfehlungen OStA AG 2019, Ziff. 5.5). Zum anderen widerspräche die Subsumierung unter eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bislang Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtete (vgl. BGE 137 IV 326, 332 E. 3.6).

In konkreten Fall sieht man auf der – wenn auch illegalen – Video-Überwachung, wie unser Mandant und sein Kumpel auf der wenig befahrenen A3 im Schinznacher Feld nach mehreren vorangegangenen Provokationen durch einen deutschen Audi fast gleichzeitig bis zum Stillstand bremsen, aussteigen und den Audi anhalten wollen. Dieser kann nach kurzem Stillstand über die Notspur weiterfahren. Die ersten unbeteiligten nachfolgenden Fahrzeuge erscheinen erst ca. 10 Sekunden später. Es gelingt uns, u.a. mit dem gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen, dass der erste nachfolgende Personenwagen auf der übersichtlichen Strecke fast den dreifachen Anhalteweg zur Verfügung hatte. Damit ist die vom Bundesgericht für den „Rasertatbestand“ vorausgesetzte besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nicht gegeben. Das „hohe Risko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern“ , wie es Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt, war objektiv und subjektiv nicht gegeben, schon gar nicht war der Erfolgseintritt vergleichsweise nahe (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 5.2).

Auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sog. fakultative Landesverweisung lehnt das Gericht ab. Jeder Ausländer kann bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung ist also nicht nur bei den sog. Katalogtaten von Art. 66a StGB obligatorisch, sondern kann vom Gericht fast immer angeordnet werden (vgl. Art. 66a bis StGB). Bei dem gut integrierten, erwerbstätigen verheirateten EU-Ausländer gewichtet das Gericht indes das persönliche Interesse am Verbleiben in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemaßnahme.