Freilassung aus U-Haft wegen drohender Überhaft

Unsere Mandantin war zur falschen Zeit am falschen Ort. Sie saß bei ihrem Vater während einer verdeckten Fahndung der Polizei im Auto. Als das Drogengeschäft mit 30 Gramm Kokain mit der „falschen“ Drogenkäuferin abgeschlossen war, erfolgte der Zugriff. Auch unsere Mandantin, die bei dem Geschäft auf Anweisung ihres Vaters einzig die Tüte mit dem ihr nicht genau bekannten Inhalt nach hinten gereicht hatte, wurde festgenommen und kam in Untersuchungshaft.

Das Zwangsmaßnahmengericht bewilligte ein erstes Mal die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft. Der dringende Tatverdacht eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sei genauso gegeben wie die Fluchtgefahr. Immerhin genehmigte das Gericht schon beim ersten Mal die Haft nur für zwei Monate anstatt der üblichen drei Monate.

Trotz Bemühen der Verteidigung war die Staatsanwaltschaft nach zwei Monaten nicht bereit, die Beschuldigte freizulassen und ihr „nur“ eine geringfügige Gehilfenschaft anzulasten. So wehren wir uns nun gegen das Haftverlängerungsgesuch, das im schriftlichen Verfahren gemäß Art. 227 Abs. 6 StPO geprüft wird. Den Einwand, der Verlängerungsantrag sei erst 3 Tage vor Haftende und damit im Hinblick auf Art. 227 Abs. 2 StPO zu spät erfolgt, akzeptiert das Zwangsmaßnahmengericht zwar. Doch es betrachtet die Frist als bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Folgen zeitige, solange wie hier die Haft provisorisch vor Ablauf der genehmigten Frist von 2 Monaten verlängert und über das Verlängerungsgesuch gemäß Art. 227 Abs. 5 StPO innerhalb von 5 Tagen definitiv entschieden werde (vgl. dazu auch BGE 137 IV 92 ff.).

Das Gericht folgt im Verlängerungsentscheid in materieller Hinsicht weitgehend der Verteidigung. Die Tat der beschuldigten Tochter sei mit großer Wahrscheinlichkeit höchstens eine Gehilfenschaft zum Betäubungsmitteldelikt des Vaters, so dass nicht die übliche 1-jährige minimale Freiheitsstrafe von Art. 19 Abs. 2 BetmG zur Anwendung komme.  Die Tochter sei nicht vorbestraft. Es sei mit einer bedingten Strafe zu rechnen, was zwar gemäß bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend sei (vgl. BGE 133 I 270 ff. und Urteil 1B_283/2015). Wichtig sei aber, dass mit einer bedingten Entlassung nach zwei Drittel der reduzierten Freiheitsstrafe gerechnet werden könne. Angesichts dieser Umstände drohe im konkreten Fall bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft sog. Überhaft. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und in Anwendung von Art. 212 Abs. 3 StPO wird daher die Beschuldigte freigelassen.

Unsere Mandantin wird innerhalb einer Stunde freigelassen – und setzt sich prompt ins Ausland ab.

(Foto: Auf dem Laugavegur Richtung Thorsmörk, mit Eyjafjallajökull, by Stefan Meichssner, August 2017)

Dublin ist nicht nur die Hauptstadt von Irland

Unter europäischen Politikern ist auch im Jahr drei der „Flüchtlingskrise“, bei der es sich in Tat und Wahrheit um eine politische Krise erster Güte handelt,  immer noch die Auffassung verbreitet, mit dem historischen Asylrecht und Umverteilungsaktionen die globalen Migrationsströme bewältigen zu können und die „Welt retten“ zu müssen. So wird in ärmeren Weltgegenden unter jungen Menschen die Hoffnung auf ein besseres Leben in Europa geschürt. Denn mit dem Zauberwort „Asyl“ kann man trotz illegaler Einreise, kultureller Inkompatibilität und fehlender beruflicher Qualifikation fast immer bleiben. Viele Politiker kämpfen für ihre Ideologie und blenden dabei mitunter offensichtliche Tatsachen aus, ganz nach dem Motto: Was nicht sein darf, kann nicht sein. So würde etwa ein Blick auf die Landkarte genügen, um zu erkennen, dass es in der Schweiz oder in Deutschland, umgeben von sicheren Drittstaaten, gar keine echten Flüchtlinge geben kann. Wer ein Asylgesuch einreicht, ist noch lange nicht, wie es uns die Mainstream-Medien unermüdlich weismachen wollen, ein „Flüchtling“. Wer ein Baugesuch einreicht, ist ja auch nicht gleichzeitig Bauherr, geschweige denn Eigenheimbesitzer.

Als Teil des EU-Asylrechts legt die für die Schweiz faktisch verbindliche (vgl. Art. 5 Dublin-Ausführungsabkommen DAA; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 E-1998/2016, Erwägung 5.3.1) Dublin-III-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013) die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats fest, der einen Antrag auf internationalen Schutz durch einen Drittstaatsangehörigen prüfen muss. Grundsätzlich ist bis 12 Monate nach Einreise derjenige Mitgliedstaat zuständig, über dessen Grenze der Migrant illegal in den Dublin-Raum gelangt ist. Kann die überquerte Außengrenze nicht nachgewiesen werden, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich der Migrant während 5 Monaten ununterbrochen aufgehalten hat.

Unser Fall handelt von einem jungen Mann aus Ägypten, der sich auf der Suche nach einem besseren Leben nach Europa aufmachte. Er reiste 2015 unkontrolliert in Merkel-Deutschland ein, wo er 2016 ein Asylgesuch stellte. Weil er in Deutschland nicht bleiben wollte, kam er 2017 in die Schweiz, wo er ein weiteres Asylgesuch stellte. Auf dieses traten die Bundesbehörden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, nachdem Deutschland der Rückübernahme gemäß der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung).

Die Dublin-Bestimmungen verbieten es, allein wegen eines Dublin-Verfahrens einen Migranten in Haft zu nehmen. Das Gesetz erlaubt eine Ausschaffungshaft vielmehr nur, wenn im Einzelfall Anzeichen befürchten lassen, der Betroffene werde sich der Wegweisung entziehen, und die Haft verhältnismäßig ist (Art. 76a Abs. 1 AuG). Anzeichen für ein Entziehen sind nach dem detaillierten Katalog in Art. 76a Abs. 2 AuG z.B. die Einreise in die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot, die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder die erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Personen. In unserem Fall war der Ägypter in Genf wegen eines nicht geringfügigen Diebstahls verurteilt worden und weigerte er sich partout, nach Merkel-Deutschland zurückzukehren. Daher ordnete das Migrationsamt die Dublin-Haft als Spezialfall der Ausschaffungshaft an.

Im Unterschied zur normalen Ausschaffungshaft findet bei der Dublin-Haft keine automatische richterliche Haftüberprüfung statt (Art. 80a Abs. 3 AuG). Im Gegenzug ist aber auch die Haftdauer kürzer: Die Dublin-Haft lässt sich grob in drei Phasen mit einer Dauer von 7 bzw. 5 bzw. 6 Wochen einteilen (vgl. Art. 76a Abs. 3 AuG).

 

 

 

 

 

Dicht am Wasser im dicht überbauten Gebiet

A. kämpft seit Jahren gegen erbitterten Widerstand aus der Nachbarschaft für die Baubewilligung für sein lang ersehntes Eigenheim. Beim Grundstück handelt es sich um eine der letzten noch nicht überbauten Parzellen in einer größeren Ortschaft, das an einem kleinen Fluss liegt. Ein erster Versuch scheiterte, weil die Beschwerdeinstanz die bisherige Praxis der Gemeinde nicht mehr tolerierte und neu die Grundstücksfläche im nicht bebaubaren Gewässerraum zur Berechnung der Ausnützungsziffer ausklammerte. Dadurch war die Ausnützungsziffer überschritten.

Jetzt wendet sich A. an uns, um das Projekt „beschwerdesicher“ zu machen. Doch auch die neue Baubewilligung wird von der Nachbarschaft weitergezogen, darunter sogar die ehemalige Verkäuferin der Parzelle. Dieses Mal scheitern jedoch die Beschwerdeführer und obsiegt der Bauherr.

Das Hauptproblem liegt im zweiten Verfahren im Gewässerabstand. Weil für den Fluss noch keine Nutzungsplanung durchgeführt worden ist, wozu die Kantone bis 31. Dezember 2018 verpflichtet sind, bestimmt sich der Gewässerabstand anhand der bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen in der Gewässerschutzverordnung (Art. 36a Gewässerschutzgesetz [GSchG], Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung [GSchV], Fachkarte Gewässerraum Kanton Aargau). Demnach handelt sich bei dem betroffenen Bereich um ein dicht überbautes Gebiet, in dem mit einer Ausnahmebewilligung unter Abwägung sämtlicher Interessen die Unterschreitung des Gewässerraums möglich ist (Art. 41a Abs. 1 Bst. a GSchV); vgl. BGE 143 II 77 ff. [Altendorf]; BGE 140 II 428 ff. [Dagmersellen]). Vorliegend darf gemäß kantonaler Genehmigungsbehörde ausnahmsweise bis 8 m an den Fluss gebaut werden, was von der Beschwerdeinstanz als rechtsfehlerfrei erachtet wird. Der normale Gewässerraum für den Fluss mit einer Gerinnesohle von 6 m würde ca. 14 m an jedem Ufer betragen (Abs. 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV).

(Foto: Markarfljots-Schlucht, Island, Stefan Meichssner, August 2017)

 

Raser verlieren ihr Auto nicht in jedem Fall

Auf Schweizer Landstraßen gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Wer 60 km/h zu schnell fährt, also 140 km/h oder noch schneller unterwegs ist, gilt als „Raser“. Er begeht gemäß Gesetz „in jedem Fall“ eine „besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre bestraft (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG). Das Bundesgericht anerkennt immerhin nach anfänglichem Zögern, dass „in jedem Fall“ nicht ungeachtet eines ausnahmsweise fehlenden Vorsatzes die harte Bestrafung nach sich ziehen darf (BGE 142 IV 137 ff.).

Unser Mandant wird abzüglich der Toleranz außerorts mit genau 140 km/h geblitzt. Das Fahrzeug ist zwar auf seinen Namen zugelassen, doch es wird zur Hauptsache von der Ehefrau als Familienauto genutzt, weil der Mandant normalerweise mit seinem Geschäftsauto herumfährt. Dennoch beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft vorliegend das Fahrzeug als Tatwerkzeug standardmäßig zur Sicherstellung seiner möglichen späteren Einziehung durch das Gericht (Art. 90a SVG; Art. 263 StPO).

Der Mandant ist geständig. Wir können durch Einwilligung ins abgekürzte Verfahren bei der Staatsanwältin erreichen, dass das Fahrzeug nach wenigen Wochen freigegeben und der Ehefrau des Mandanten ausgehändigt wird. Außerdem erhält unser Mandant die minimale Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine happige Buße dazu (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Gericht akzeptiert schließlich den „Deal“ (Art. 362 StPO).

(Foto: Autos im Hochland bei Emstrur, Island, Stefan Meichssner, August 2017)

 

Nachbar ohne Abstand und Anstand

Nachbarschaftliche Beziehungen sind bekanntlich nicht immer einfach. Allzu oft entwickeln sich regelrechte Kleinkriege zwischen Nachbarn. In unserem Fall verlangte der Nachbar von unserer Mandantschaft die Entfernung der Thuja-Hecke, welche angeblich sein Eigentum verletzte. Vor der schriftlichen Aufforderung durch die Anwältin war der Nachbar mehrfach ausfällig geworden. Unsere Abklärungen zeigten, dass die Hecke tatsächlich auf, ja zum größten Teil sogar jenseits der Grenze stand. Unsere Mandanten hatten die Hecke aufgrund einer mündlichen Abmachung mit dem Rechtsvorgänger des heutigen Nachbarn so gepflanzt und auch stets alleine gepflegt. An diese Abmachung wollte sich der neue Nachbar jedoch nicht halten.

Wir zeigen der Mandantschaft die maßgeblichen Bestimmungen auf: Für Pflanzen gelten die privatrechtlichen Bestimmungen des aargauischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch in §§ 88 ff. EG ZGB. Die Abstandsvorschriften sind kompliziert und hängen von der Art der Pflanze ab (Obstbaum, Zierbaum, Zwergbaum, Strauch etc.). So dürfen Sträucher mit einer Höhe bis 3 m bis 1 m an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden und selbstredend die Grenze nicht überwachsen. Gehölze bis 1,80 m Höhe dürfen bis 0,60 m an die Grenze gesetzt werden, was grundsätzlich für Thuja-Hecken gilt.

Die Mandantschaft kann sich für die Zukunft, gleichsam als Ersatz für die entfernte Thuja-Hecke, eine Einfriedung mit einer Holzpalisade oder dergleichen vorstellen. Für diesen Fall sind die verwaltungsrechtlichen Bauvorschriften zu Rate zu ziehen. Die Einfriedung darf höchstens 1,80 m hoch werden, wenn sie direkt an die Grenze gesetzt wird. Soll sie höher werden, ist sie um das Mehrmaß von der Grenze zurückzuversetzen (§ 28 BauV).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für Einfriedungen ab einer Höhe von 1,20 m eine Baubewilligung eingeholt werden muss (§ 49 Abs. 2 Bst. a BauV). Sie sind also zulässig, aber genehmigungspflichtig. Dies unterscheidet sie von der üblichen Gartengestaltung, die in der Bauzone grundsätzlich baubewilligungsfrei erfolgen darf.

(Foto: Time Square New York City, Stefan Meichssner, Oktober 2017)

Baubewilligung zwei Jahre gültig

Eine Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis, die auf Gesuch hin die aus polizeilichen Gründen (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Gesundheit, Sittlichkeit etc.) bewilligungspflichtige Tätigkeit Bauen von Immobilien zulässt, weil die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Baubewilligungspflicht ergibt sich schon aus dem Bundesrecht und ist im Wesentlichen in einem kantonalen Verfahren geregelt (vgl. Art. 22 RPG und §§ 59 BauG/AG).

In unserem Fall erhielt die Bauherrschaft vor rund vier Jahren eine Baubewilligung für den Rückbau eines bestehenden Hauses und einen entsprechenden Neubau. Die Baubewilligung enthielt ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung von § 65 Abs. 1 BauG/AG, wonach sie während zweier Jahre ab Rechtskraft gültig ist.

Ergreift die Bauherrschaft während der Gültigkeitsdauer keinerlei bauliche Maßnahmen, verwirkt die Baubewilligung. Die Verwirkung tritt unabhängig von der Passivität der Bauherrschaft ein. Als baubeginnende Arbeiten gelten solche, aus denen der ernsthafte Wille hervorgeht, die Baute ohne Verzögerung zu Ende zu führen; in der Regel sind größere Aushubarbeiten erforderlich. Hingegen werden das Aufräumen des Baugrundstücks oder das Aufstellen von Baubaracken als bloße Vorbereitungshandlungen betrachtet, welche die Verwirkungsfrist der erteilten Baubewilligung nicht unterbrechen.

Vorliegend hat die Bauherrschaft bislang keinerlei bauliche Maßnahmen ergriffen; deshalb ist die Baubewilligung verwirkt. Der Bauherrschaft bleibt folglich nichts anderes übrig, als ein neues Baugesuch einzureichen, welches die heute geltenden Bauvorschriften beachten muss. Aus dem Umstand, dass die alte Baubewilligung noch eine bessere Ausnützung zugelassen hat, kann die Bauherrschaft nichts für das neue Baugesuch ableiten. Es liegt weder ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes noch ein übergangsrechtlicher Tatbestand vor.

Die Frage der Bauherrschaft, ob sie mit einem neuen, vergleichbaren Baugesuch Anspruch auf das vereinfachte Verfahren habe, müssen wir klar mit Nein beantworten. Das vereinfachte Verfahren nach § 61 BauG/AG ist nur für kleine Bauprojekte vorgesehen, die weder die Nachbarn tangieren noch öffentliche Interessen beeinträchtigen.

(Bild: Landmannalaugar, Island, Stefan Meichsser, August 2017)

 

Abkürzung im Strafverfahren

Die Strafprozessordnung stellt, in Anlehnung an das US-amerikanische „plea bargaining“, seit 2011 das abgekürzte Verfahren zur Verfügung (Art. 358 ff. StPO). Nach der Konzeption des Gesetzgebers kann der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger das abgekürzte Verfahren vorschlagen, wobei in der Praxis regelmäßig die Staatsanwaltschaft informell den Anstoß gibt (die Bundesanwaltschaft hingegen „erwartet“ den Vorschlag von der Verteidigung). Für die Verteidigung ist es einigermaßen schwierig, taktisch den richtigen Zeitpunkt für das offizielle Gesuch eines abgekürzten Verfahrens zu finden. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte die Tat gesteht und die Zivilansprüche im Grundsatz anerkennt sowie die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt. Gewisse Staatsanwaltschaften verweigern das abgekürzte Verfahren für einzelne Deliktsarten (z.B. Richtlinie Nr. 2.4 der Generalstaatsanwaltschaft Freiburg für Sexualdelikte).

Kommt es zu einem abgekürzten Verfahren, entwirft die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift, welche der Beschuldigte und die anderen Parteien innerhalb von zehn Tagen annehmen können. Ist dies geschehen, geht der Fall vor das erstinstanzliche Gericht, welches eine „Mini-Verhandlung“ ohne Beweisverfahren durchführt. Stimmt das Gericht zu, erhebt es die Anklageschrift zum Urteil. Andernfalls weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Vorverfahrens zurück. Umstritten ist, inwieweit anlässlich der Hauptverhandlung noch Anpassungen an der Anklageschrift möglich sind. Im abgekürzten Verfahren muss der Beschuldigte zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin verteidigt werden (sog. notwendige Verteidigung, Art. 130 Bst. e StPO).

In unserem Fall im Kanton Bern konnten sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft rasch auf ein abgekürztes Verfahren einigen. Der junge Schweizer Beschuldigte war geständig, die Sanktionen für die Beschaffungskriminalität (mehrfacher Hausfriedensbruch und Diebstahl) im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten relativ leicht zu bestimmen, die substantiierten Zivilforderungen der geschädigten Privatpersonen und Geschäfte anerkannt und der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug und mit einer in Aussicht gestellten Lehrstelle auf dem Weg in ein geregeltes Leben.

(Bild: Alftavatn, Laugavegur, Island, Stefan Meichssner, August 2017)

Widerstand in der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer

S. ist Eigentümer einer Wohnung und damit Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Gegen seinen Willen beschließt die Mehrheit der Versammlung, ein Projekt einzelner Mitglieder weiterzuverfolgen, mit dem eine Begegnungszone geschaffen werden soll. Die bereits bestehende Anlage mit Bänken und Spielplatz genüge aus Sicht der aktiven Mitglieder nicht. S. gelangt vorbeugend an uns und bittet uns, seine Abwehrmöglichkeiten aufzuzeigen.

Die rechtlichen Möglichkeiten hängen stark von der Würdigung der Begegnungszone als nützliche oder luxuriöse bauliche Maßnahme ab. Ist sie nützlich, kann sie mit dem qualifizierten Mehr aller Eigentümer und der Mehrheit der Quoten beschlossen werden. Ist sie luxuriös, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Eigentümer (Art. 647d und Art. 647e ZGB). Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft von S. enthält identische Bestimmungen wie das Gesetz. Weil vorliegend bereits eine hinreichende Außenraumgestaltung vorliegt, die Investitionen in einem Missverhältnis zu der zu erwartenden Wertsteigerung steht sowie die neue Anlage vor allem die Ansehnlichkeit steigert, stufen wir die Begegnungszone als luxuriöse Maßnahme ein, die S. grundsätzlich mit seinem „Veto“ verhindern kann.

Wir sehen jedoch bei genauer Prüfung eine andere Möglichkeit, das Projekt zu verhindern. Die Überbauung erfolgte seinerzeit im Rahmen eines Gestaltungsplanes (vgl. §§ 21 ff. BauG/AG). Dieser verbietet ausdrücklich die Errichtung (weiterer) privater Außenraumgestaltungen.

Bild: Kafdaklofskvisl, Island, by Stefan Meichssner, August 2017

Stellplatzkosten für beschlagnahmte Fahrzeuge

Lenker L. ist seinen Führerschein los, will aber trotzdem eine kurze Runde rund um den Block mit seinem auffälligen getunten Fiat machen. Zufällig kommt ein Streifenwagen der Polizei entgegen. L. gerät in Panik, als er im Rückspiegel den Streifenwagen wenden sieht, gibt Gas, schneidet eine Kurve, streift mit dem Seitenspiegel ein auf der Straße spielendes Kind und fährt nach Hause.

Die Strafbehörden fahren grobes Geschütz auf. Sie beschlagnahmen beide Fahrzeuge des L., obwohl nur eines als Tatwaffe in Frage kommt. Anschließend klagen sie L. u.a. wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nach Art. 92 Abs. 2 SVG etc. an, verlangen eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie die Einziehung beider beschlagnahmter Fahrzeuge. Die erste Instanz spricht L. von den happigsten Vorwürfen frei und erkennt auf grobe Verkehrsregelverletzung. Außerdem verweigert sie die Entziehung der beschlagnahmten Fahrzeuge, die somit L. zurückgegeben werden können. Die zweite Instanz verschärft den Schuldspruch auf Gefährdung des Lebens, verweigert aber ebenfalls entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft die Einziehung der Fahrzeuge. Die Kosten für die Beschlagnahme bis zum zweitinstanzlichen Urteil muss L. aber trotzdem bezahlen.

Wir gelangen für L. mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Dort rügen wir insbesondere, es gehe nicht an, L. sämtliche Kosten für die Beschlagnahme aufzuerlegen, nachdem die Voraussetzungen für die Einziehung nicht vorlägen. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2017 (6B_1255/2016) teilweise gut. Es erinnert daran, dass im Berufungsverfahren gemäß Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten nach dem Unterliegensprinzip zu verlegen sind. Weil die Staatsanwaltschaft betreffend Einziehung unterliegt, dürfen L. somit die nach dem erstinstanzlichen Urteil entstandenen Standplatzkosten nicht auferlegt werden. Die ab Beschlagnahme bis zum erstinstanzlichen Urteil angefallenen Standplatzkosten hätten L. nur dann erlassen werden können, wenn die Maßnahme offensichtlich fehlerhaft gewesen wäre, was das Bundesgericht verneint.

(Foto: Stefan Meichssner, Blüemlisalphütte)

 

Wenn die Justiz vor die Hunde geht – oder umgekehrt

Frau Streit ist im Quartier bekannt. Allzu gerne provoziert sie mit ihrem Hund Wauwau ihre Nachbarn. Besonders auf dem Kieker hat sie aus unerfindlichen Gründen Frau Frieden. Eines schönen Tages kommt es zu einer folgenschweren Begegnung der beiden Damen und ihrer Vierbeiner. Mops Wauwau stürzt sich auf den Cairn Terrier von Frau Frieden. Frau Streit denkt nicht daran, Wauwau abzurufen, weil dieser nur spielen möchte. Und sowieso wolle sie hier und jetzt auf diesem öffentlichen Weg verharren und zuschauen. Frau Frieden muss ihren verängstigten Cairn Terrier schützen und fordert das Duo Streit-Wauwau mehrmals auf, den Ort zu verlassen. Als dies nichts nützt, bespritzt sie zwecks Abwehr Wauwau mit ein paar Tropfen Wasser. Möglicherweise kriegt Frau Streit dabei aus Unachtsamkeit auch ein paar Tropfen ab. Dies löst bei Frau Streit offenbar einen Schockzustand aus. Als später Anwohnerin Frau Tauber hinzukommt, äußert Frau Frieden angeblich, Frau Streit habe ihren Hund getreten und sei deshalb eine Tierquälerin. Frau Streit behauptet außerdem, Frau Frieden hätte ihr Kratzer am Hals zugefügt.

Drei Tage später erstattet Frau Streit Anzeige gegen Frau Frieden wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Als die Staatsanwaltschaft mehr als ein Jahr später einen Strafbefehl erlässt, begreift Frau Frieden, welche den Vorfall längst vergessen hat,  die Welt nicht mehr. Sie müsste eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen auf Bewährung und eine Buße von 500 Franken bezahlen. Mit dem Strafbefehl kommt Frau Frieden zu uns. Wir erheben Einsprache gegen den Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft den Fall mittels Überweisung beim Gericht anklagt (Art. 356 StPO).

Es findet eine denkwürdige Hauptverhandlung vor erster Instanz statt, die das halbe Quartier auf den Zuschauerrängen mitverfolgt. Frau Streit vertritt ihre Strafklage selbst und verzichtet sinngemäß auf eine Zivilklage (Schadensersatz). Eine anschließende, mündliche Urteilsverkündung ist nicht möglich, weil das Gericht noch weitere Beweise erheben will.

Drei Monate später stellt das Gericht das Verfahren betreffend Tätlichkeiten ein und spricht Frau Frieden vom Vorwurf der Verleumdung frei. Weil das Urteil nicht mündlich eröffnet wird, ist die Begründung nicht in allen Teilen klar. Klar und denn auch ausdrücklich im Urteil festgehalten ist, dass die Einstellung betreffend Tätlichkeiten wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung erfolgt. Tätlichkeiten sind bloß Übertretungen, deren strafrechtliche Verfolgbarkeit nach drei Jahren aufhört (Art. 109 StGB). Die Justiz schafft es vorliegend also nicht oder will es nicht, einen banalen Vorfall innerhalb angemessener Zeit abzuhandeln.

Was die Verleumdung angeht, sieht das Gericht wahrscheinlich wie die Verteidigung keine Beweise. Frau Tauber als einzige Drittperson, die unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall am Tatort erscheint, hat gemäß Vernehmungsprotokoll nichts gesehen und gehört. Die Kratzer an Frau Streits Hals, über die zwar eine Bestätigung des Hausarztes, aber keine Fotos, vorliegen, könnten auch von der Gartenarbeit stammen. Vor allem aber kann Frau Frieden mit Dokumenten und anlässlich der Hauptverhandlung beweisen, dass sie über pathologisch kurze Fingernägel verfügt und folglich kaum in der Lage ist, sich wehrenden Drittpersonen deutlich sichtbare Kratzer zuzufügen.

Die Verfahrenskosten für dieses Verfahren trägt der Staat. Auch die Kosten für die Verteidigung von Frau Frieden gemäß staatlichem Anwaltstarif gehen übrigens zu Lasten der Staatskasse und nicht der Strafklägerin Frau Streit (Art. 416 ff. StPO).

(Bild: Stefan Meichssner, Seebad Bansin, Usedom)