Unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Prozess

Frau F. ist schon seit mehreren Jahren von ihrem Mann M. getrennt und will sich scheiden lassen. Die finanziellen Mittel von F. und M. sind sehr bescheiden. Als sie sich scheiden lassen will, ist für uns schnell klar, dass F. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Da die Verhältnisse überschaubar sind und eine Scheidungskonvention im Bereich des Möglichen liegt, besinnen wir uns auf die gesetzliche Möglichkeit, die staatliche Prozesskostenhilfe bereits vor Rechtshängigkeit zur Vorbereitung des Verfahrens zu beantragen (Art. 118 Abs. 1 Bst. c Satz 2 ZPO).

Gewährt wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, d.h. die Unterstützung durch einen zugelassenen Anwalt, unter den üblichen Voraussetzungen, also bei Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Zudem muss ein gewisser Zusammenhang mit einem bevorstehenden Zivilprozess glaubhaft gemacht werden. Umstritten ist, ob dieser Zivilprozess gleichsam Bedingung ist, und was passiert, wenn später gar nie ein Zivilprozess stattfindet.

In unserem Fall gewährt der zuständige Einzelrichter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Vergleichsverhandlungen für F. mit M. zwecks Ausarbeitung einer vollständigen oder teilweisen Scheidungskonvention. Uns gelingt es, beide Eheleute zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu bewegen, zwei Nebenpunkte einvernehmlich zu regeln und alsdann die Teilkonvention einzureichen (vgl. Art. 112 ZGB; Art. 285 ff. ZPO).

Obergericht systematisch zu knausrig

Schon lange sorgte die Strafkammer des Aargauer Obergerichts für Ärger bei amtlichen Verteidigern. Es kürzte die Entschädigung regelmäßig zum Teil massiv und dies erst noch ohne bzw. mit der immer gleichen, unhaltbaren Begründung. Dadurch setzte es im Ergebnis ohne gesetzliche Grundlage eine pauschale Entschädigung fest.

Am 5. Februar 2020 hieß das für Honorarbeschwerden von Verteidigern zuständige Bundesstrafgericht in Bellinzona (vgl. Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO) nicht weniger als 9 Beschwerden gegen Entschädigungsbeschlüsse des Aargauer Obergerichts gut (Verfügungen in den Verfahren BB.2020.5, BB.2020.1, BB.2019.280, BB.2019.269, BB.2019.256, BB.2019.209, BB.2019.203, BB.2019.118, BB.2019.77). Die Verfügung der Einzelrichterin im Verfahren BB.2020.1 betraf eine obergerichtliche Kürzung unseres Honorars um rund 40% in einem Berufungsverfahren betreffend gewerbsmäßigen Diebstahl und Landesverweisung. Das Obergericht hatte uns weder eine ausreichende Vorbereitungszeit noch eine angemessene Nachbesprechung entschädigen wollen.

Nur mit der uns zustehenden Entschädigung können wir unseren verfassungsmäßigen Auftrag erfüllen, bedürftige Beschuldigte effektiv zu verteidigen. Hoffen wir, dass das Obergericht seine Praxis überdenkt. Ohnehin ist es bemerkenswert, dass immer nur der Lohn eines von mehreren Akteuren, die ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren garantieren, diskutiert wird.

Auf vielseitigen Wunsch aus dem Anwaltskollegium schalten wir unsere Beschwerde hier auf.

 

Bedingte Unverwertbarkeit bei unterlassener Zeugenbelehrung

Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Auskunftspersonen sui generis und Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 im Verfahren SB.2018.32. Der kurze Aufsatz ist im Februar 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 1/2020 S. 31 ff. erschienen.

Sexuelle Nötigung, obwohl sich Frau nicht als „Opfer“ sieht

Gerechtigkeit und Recht sind zwei verschiedene paar Schuhe. Das musste ein Mandant von uns erfahren: Obwohl die durch seine Avancen belästigte Frau im Vorverfahren ausdrücklich Desinteresse an einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung erklärt hatte und dies während der Hauptverhandlung wiederholte, wurde der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung verurteilt (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB).

Für die Frau war es wichtig, dass der Mandant wegen der vor und nach der sexuellen Handlung begangenen Körperverletzung bestraft wird. Das Gericht demgegenüber wies darauf hin, dass nicht zuletzt aufgrund der detaillierten Schilderungen der Frau ein sexueller Bezug vorliege und der Beschuldigte nötigend eine sexuelle Handlung von ihr verlangt habe.

Entscheidend ist bei Sexualdelikten nicht die subjektive Wahrnehmung, sondern eine objektivierte Betrachtung: Fasst ein außenstehender Betrachter eine konkrete Handlung als sexuell motiviert auf? Gibt es einen eindeutig sexuellen Bezug?

Unverständliche IV-Entscheide? Wir helfen

Gemäß einem aktuellen Medienbericht in der Aargauer Zeitung vom 14. Januar 2020 interpretiert die IV-Stelle Aargau das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) des Bundesamts für Sozialversicherung mitunter eigenwillig. Sie verweigert offenbar bei Kindern mit der Krankheit Trisomie 21, die als Geburtsgebrechen Leistungsansprüche begründet, systematisch die Hippotherapie, auch wenn diese verordnet wurde und obwohl diese im Kreisschreiben vorgesehen und in aller Regel auch wirksam ist.

In solchen Fällen steht Ihnen unsere Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der IV gerne zu Verfügung. Sie blickt durch das Dickicht der IV-Bestimmungen und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche überhaupt zu kennen und bei Bedarf auch durchzusetzen.

Schikanestopp ist kein Raserdelikt

Im Fall mit der Video-Überwachung auf der A1 und A3 (vgl. Aktueller Fall vom 22. Dezember 2019) ist materiell die strafrechtliche Würdigung des Schikanestopps von Interesse. Das Gericht folgt unserem Eventualbegehren und würdigt den Schikanestopp „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (nebst einer Nötigung in echter Konkurrenz). Es verwirft das Ansinnen der Staatsanwaltschaft, den konkreten Schikanestopp unseres Mandanten dem sog. „Rasertatbestand“ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG zu unterstellen.

Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit ihrem Antrag zum einen in Widerspruch zu den Empfehlungen ihrer eigenen Oberstaatsanwaltschaft, die Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzungen betrachten (vgl. Strafbefehlsempfehlungen OStA AG 2019, Ziff. 5.5). Zum anderen widerspräche die Subsumierung unter eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bislang Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtete (vgl. BGE 137 IV 326, 332 E. 3.6).

In konkreten Fall sieht man auf der – wenn auch illegalen – Video-Überwachung, wie unser Mandant und sein Kumpel auf der wenig befahrenen A3 im Schinznacher Feld nach mehreren vorangegangenen Provokationen durch einen deutschen Audi fast gleichzeitig bis zum Stillstand bremsen, aussteigen und den Audi anhalten wollen. Dieser kann nach kurzem Stillstand über die Notspur weiterfahren. Die ersten unbeteiligten nachfolgenden Fahrzeuge erscheinen erst ca. 10 Sekunden später. Es gelingt uns, u.a. mit dem gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen, dass der erste nachfolgende Personenwagen auf der übersichtlichen Strecke fast den dreifachen Anhalteweg zur Verfügung hatte. Damit ist die vom Bundesgericht für den „Rasertatbestand“ vorausgesetzte besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nicht gegeben. Das „hohe Risko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern“ , wie es Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt, war objektiv und subjektiv nicht gegeben, schon gar nicht war der Erfolgseintritt vergleichsweise nahe (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 5.2).

Auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sog. fakultative Landesverweisung lehnt das Gericht ab. Jeder Ausländer kann bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung ist also nicht nur bei den sog. Katalogtaten von Art. 66a StGB obligatorisch, sondern kann vom Gericht fast immer angeordnet werden (vgl. Art. 66a bis StGB). Bei dem gut integrierten, erwerbstätigen verheirateten EU-Ausländer gewichtet das Gericht indes das persönliche Interesse am Verbleiben in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemaßnahme.

Video-Überwachung auf der A1 und A3 ohne Grundlage

Als Anwalt ist man mit der Zeit vielleicht etwas abgebrüht. Doch hin und wieder staunt man auch im gesetzteren Alter noch, wozu Politik, Regierung und Justiz fähig sind. So erging es uns hier, als uns die Polizei im Rahmen einer notwendigen Verteidigung minutenlange Video-Sequenzen von Überwachungskameras auf der A1 und A3 vorführte, von deren Existenz uns nichts bekannt war und die es gar nicht geben dürfte.

Ausgangslage: Zwei Frauen melden unabhängig von einander, dass sich auf der A3 im Bözberg-Tunnel drei Personenwagen gegenseitig provozieren und mit viel zu wenig Abstand hintereinander fahren würden. Da die Zeuginnen das Kennzeichen durchgeben, kann die Polizei wenige Minuten später die Übeltäter ausfindig machen.

Doch die Ermittlungen konzentrieren sich von Anfang an nicht auf das SVG-Delikt im Bözberg-Tunnel. Denn Minuten nach dem Notruf sicherte die Polizei Video-Aufzeichnungen vom Baregg-Tunnel auf der A1 bis zum Ende des Bözberg-Tunners auf der A3, also auf einer Länge auf ca. 20 km. Dabei stellte sie mehrere andere SVG-Widerhandlungen der drei Fahrzeuge fest, so insbesondere einen sog. „Schikane-Stopp“ im Schinznacher Feld. Von diesen Widerhandlungen war aufgrund des Notrufs bislang nichts bekannt gewesen.

Die Ermittlungen nehmen Ihren Gang, Zeugen werden befragt, ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie wird eingeholt etc. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragt die Verteidigung, die meisten Beweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Die Überwachung mittels optisch-elektronischer Anlagen sei nämlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Denn auch wenn nicht gleich intensiv wie im Thurgauer Auto-Scanning-Fall (Bundesgerichtsurteil 6B_908/2018 vom 7. Oktober 2019) in die Freiheitsrechte eingegriffen werde, sei dennoch eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Grundlage niederer Stufe erforderlich. Weil eine solche aber eben fehle und es nicht um die Aufklärung schwerer Straftaten gehe, sei folglich die Überwachung unverwertbar. Und weil sich die meisten nachfolgenden Beweise auf die unverwertbare Überwachung stützten, seien selbstredend auch diese aufgrund der Fernwirkung von Beweisverboten unverwertbar (vgl. Art. 141 StPO).

Für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten das kantonale Polizei- und Datenschutzgesetz. Im geltenden Polizeigesetz findet sich nebst einer allgemeinen Norm freilich nur die Ermächtigung der Polizei, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Aufzeichnungen zu machen (vgl. § 36 PolG/AG). Gemäß Datenschutzgesetz können zwar öffentliche Straßen mit optisch-elektronischen Anlagen überwacht werden, doch bedarf es dazu einer Bewilligung der Datenschutzbeauftragten (vgl. § 20 IDAG/AG). Eine solche Bewilligung gibt es vorliegend jedoch schlicht nicht und würde es gemäß den Richtlinien der Datenschutzbeauftragten auch nicht geben (vgl. Merkblatt vom 05. August 2015). Auf unsere Nachfrage behauptet die kantonale Datenschutzbeauftragte entgegen ihrem eigenen Merkblatt, für Autobahnen seien die Bundesbehörden zuständig, was diese mit dem Hinweis kontern, soweit kantonale Organe wie hier die Daten erheben, sei der Kanton zuständig.

Dessen ungeachtet, verurteilt das erstinstanzliche Gericht unseren Mandanten gleich wegen aller angeklagter Delikte. Als Rechtsgrundlage für die Video-Überwachung zieht das Gericht fälschlicherweise die Straßenkontrollverordnung und allen Ernstes eine EG-Richtlinie heran. Unser ausländischer Mandant akzeptiert vorbehältlich der Anschlussberufung das Urteil, weil es in zwei wichtigen Punkten seinen Vorstellungen entspricht (dazu später mehr).

Anders schaut es übrigens aus, wenn die Polizei aus konkretem Anlass im Rahmen der Nachfahrkontrolle ein Video erstellt; diese Aufnahmen sind grundsätzlich verwertbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1203/2019 vom 29. November 2019).