Mit Einspracherückzug der Staatsanwaltschaft zuvorgekommen

Unser Klient erhält einen Strafbefehl, mit dem er für diverse Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Weil er die Straftaten während der Probezeit für frühere Verurteilungen begangen hat, handelt es sich um eine unbedingt ausgefällte Gesamtstrafe. Nachdem wir an der Schuldfähigkeit Zweifel haben, erheben wir Einsprache gegen den Strafbefehl, lassen uns zum amtlichen Verteidiger ernennen und beantragen die gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB).

Nach Vorliegen des Gutachtens stellt uns dieses die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu. Das Gutachten verneint wenig überraschend die Schuldfähigkeit komplett. Weil der Klient jedoch unter keinen Umständen in die gutachterlich vorgeschlagene stationäre Maßnahme unbekannter Dauer will, ziehen wir die Einsprache zurück. Das will nun die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren und sie stellt mittels Verfügung die Wirkungslosigkeit der Einsprache fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Art. 393 ff. StPO) heißt die Beschwerdekammer des Obergerichts gut. Es schließt sich unserer Auffassung an, wonach die Einsprache solange zurückgezogen werden kann, bis sich die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 355 Abs. 3 StPO gegen eine Anklage entschieden hat. Würde sie, was dem Normalfall entspricht, mittels Überweisung Anklage erheben, könnte die Einsprache sogar noch an der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen werden (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO). Hier war wohl ein Antrag auf ein selbständiges Maßnahmeverfahren gegen Schuldunfähige naheliegend (vgl. Art. 374 f. StPO), doch hatte sich die Staatsanwaltschaft dazu im Zeitpunkt des Einspracherückzugs noch gar nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft machte nichts anderes als ihre ursprünglich fehlerhafte Verfügung (Strafbefehl trotz Schuldunfähigkeit) in Wiedererwägung zu ziehen, was im Strafprozessrecht grundsätzlich nicht zulässig ist.

Bedingte Unverwertbarkeit bei unterlassener Zeugenbelehrung

Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei Auskunftspersonen sui generis und Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung.

Lesen Sie hier unsere Urteilsanmerkung zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2018 im Verfahren SB.2018.32. Der kurze Aufsatz ist im Februar 2020 in der Zeitschrift Forumpoenale Heft Nr. 1/2020 S. 31 ff. erschienen.

Schikanestopp ist kein Raserdelikt

Im Fall mit der Video-Überwachung auf der A1 und A3 (vgl. Aktueller Fall vom 22. Dezember 2019) ist materiell die strafrechtliche Würdigung des Schikanestopps von Interesse. Das Gericht folgt unserem Eventualbegehren und würdigt den Schikanestopp „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (nebst einer Nötigung in echter Konkurrenz). Es verwirft das Ansinnen der Staatsanwaltschaft, den konkreten Schikanestopp unseres Mandanten dem sog. „Rasertatbestand“ der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG zu unterstellen.

Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit ihrem Antrag zum einen in Widerspruch zu den Empfehlungen ihrer eigenen Oberstaatsanwaltschaft, die Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzungen betrachten (vgl. Strafbefehlsempfehlungen OStA AG 2019, Ziff. 5.5). Zum anderen widerspräche die Subsumierung unter eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bislang Schikanestopps als grobe Verkehrsregelverletzung betrachtete (vgl. BGE 137 IV 326, 332 E. 3.6).

In konkreten Fall sieht man auf der – wenn auch illegalen – Video-Überwachung, wie unser Mandant und sein Kumpel auf der wenig befahrenen A3 im Schinznacher Feld nach mehreren vorangegangenen Provokationen durch einen deutschen Audi fast gleichzeitig bis zum Stillstand bremsen, aussteigen und den Audi anhalten wollen. Dieser kann nach kurzem Stillstand über die Notspur weiterfahren. Die ersten unbeteiligten nachfolgenden Fahrzeuge erscheinen erst ca. 10 Sekunden später. Es gelingt uns, u.a. mit dem gerichtlichen Gutachten aufzuzeigen, dass der erste nachfolgende Personenwagen auf der übersichtlichen Strecke fast den dreifachen Anhalteweg zur Verfügung hatte. Damit ist die vom Bundesgericht für den „Rasertatbestand“ vorausgesetzte besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung nicht gegeben. Das „hohe Risko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern“ , wie es Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt, war objektiv und subjektiv nicht gegeben, schon gar nicht war der Erfolgseintritt vergleichsweise nahe (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017, E. 5.2).

Auch den Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sog. fakultative Landesverweisung lehnt das Gericht ab. Jeder Ausländer kann bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens ausgewiesen werden. Eine Landesverweisung ist also nicht nur bei den sog. Katalogtaten von Art. 66a StGB obligatorisch, sondern kann vom Gericht fast immer angeordnet werden (vgl. Art. 66a bis StGB). Bei dem gut integrierten, erwerbstätigen verheirateten EU-Ausländer gewichtet das Gericht indes das persönliche Interesse am Verbleiben in der Schweiz höher als das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemaßnahme.

Geliebte als „money mule“

Ein „money mule“, zu deutsch Geldesel, ist eine Person, welche für Geldwäsche missbraucht wird. Die Person wird, z.B. durch ein vermeintliches Jobangebot, dazu gebracht, ihr Bankkonto zur Verfügung zu stellen. In unserem Fall nimmt ein angeblicher afrikanischer „Student“ in Deutschland über Tinder Kontakt mit dem „Geldesel“ auf und beginnt eine Fernbeziehung mit ihm. Der „Geldesel“ ist eine junge Frau, die dazu gebracht wird, ihr Bankkonto für den „Studenten“ und dessen Kollegen zur Verfügung zu stellen.

Eines Tages kündigt der „Student“ gegenüber der jungen Frau an, er werde einen größeren Betrag auf ihr Konto überweisen und sie solle zunächst rund die Hälfte auf ein anderes Konto weiterleiten. Gegen den Willen der Frau, den sie umgehend per Whatsap kundtut, wird der Betrag auf ihrem Konto gutgeschrieben. Am nächsten Tag meldet sich die Bank und sperrt den Betrag. Es stellt sich heraus, dass das Geld einem ausländischem Unternehmen durch Phishing gestohlen worden ist. Die Frau erklärt sich bereit, das Geld dem rechtmäßigen Besitzer zurückzuerstatten.

Die Bank macht dessen ungeachtet gestützt auf Art. 9 GwG Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) beim Bundesamt für Polizei. Diese meldet den Fall der Kantonalen Staatsanwaltschaft, die ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Mit der Verteidigung beauftragt, begleiten wir die Frau an die Einvernahme. Dort kooperiert sie mit dem Staatsanwalt und legt dar, dass sie naiv und ohne Vorsatz in die Sache hineingeschlittert ist und das Geld umgehend zurückerstattet hat. Daraufhin stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), verlegt die Kosten auf die Staatskasse und spricht der Frau keine Entschädigung zu (Art. 430 Abs. 1 StPO).

Die Einstellung erfolgt insbesondere deshalb, weil die Frau alles getan hat, um den Schaden wiedergutzumachen, und ihr Verhalten generell nicht strafwürdig erscheint (Art. 53 StGB; Art. 8 StPO). Wir sind überdies der Auffassung, dass der „money mule“ gar keinen Vorsatz hinsichtlich der Vortat gehabt hat und auch deshalb eingestellt werden müsste.

Das Pferd und die Unterhose

Bei einem bizarren Fall konnten wir für unseren Mandanten einen Freispruch erzielen. Der Mann war wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruchs angeklagt. Eine Unterhose mit seiner DNA sowie ein weggeworfener Einzahlungsschein mit seinem Namen war auf einer Pferdekuppel gefunden worden, wo ein Pferd missbraucht worden war.

Das Fernsehen berichtete am 17. Juli 2019.

Der Freispruch erfolgte im Zweifel für den Angeklagten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), weil die Indizien in der Nähe des Tatorts die Täterschaft nicht belegten. Der Beschuldigte brachte erfolgreich vor, er hätte die Gegenstände in den Müll geworfen; sie seien anschließend womöglich von einem Tier oder einer Drittperson an den Tatort gebracht worden war. Wohnort und Tatort befinden sich am Siedlungsrand. Am verletzten Pferde selbst war keine DNA des Beschuldigten festgestellt worden.

Wegen der durchgeführten Hausdurchsuchung und dem Freiheitsentzug von mehr als drei Stunden konnten wir für unseren Mandanten außerdem eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO erwirken.

Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr

Untersuchungshaft ist die einschneidenste Zwangsmaßnahme, die eine beschuldigte Person der Freiheit beraubt. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht mit Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund voraus. Ein solcher kann auch in der sog. Wiederholungsgefahr bestehen, d.h. wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Drittpersonen durch die Begehung von schweren Vergehen oder Verbrechen erheblich gefährdet, nachdem er dies schon mehrfach getan hat (vgl. Art. 221 Abs. 1 StPO). Die U-Haft für Wiederholungsgefahr ist eigentlich systemfremd, da Zwangsmaßnahmen gemäß Strafprozessordnung Beweise sichern und die Anwesenhait von Personen im Verfahren sowie die Vollstreckung von Urteil sicherstellen sollen (vgl. Art. 197 StPO), aber nicht der polizeiliche Prävention dienen.

In unserem Fall kämpften wir als notwendige amtliche Verteidigung (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO) für X. gegen die Haftverlängerung. Nachdem, wie nicht anders zu erwarten war, die kantonale Justiz die Haftverlängerung abgesegnet hatte, wies das Bundesgericht im Urteil vom 19. Juli 2019 (1B_313/2019) eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab. Das oberste Gericht weist auf die drei Voraussetzung der Wiederholungsgefahr hin, die in casu erfüllt seien: Vortatenerfordernis, Gefährung der Sicherheit anderer durch Vergehen oder Verbrechen, negative Rückfallprognose. In der jüngeren Vergangenheit lockerte das Gericht seine Praxis, indem es neu nur noch eine schlechte und nicht mehr eine sehr schlechte Prognose verlangt. Die systematische Verletzung von Teilnahmerechten durch die Staatsanwaltschaft, die vorliegend zur Unverwertbarkeit auch des ersten Vorabgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschuldigten führen müsste, ließ das Bundesgericht weitgehend unkommentiert; dies zu beurteilen sei Aufgabe des Sachrichters. Es sei in Ordnung, dass X. nun mindestens bis zum Vorliegen des Hauptgutachtens in Untersuchungshaft belassen werde.

Raser verlieren ihr Auto nicht in jedem Fall

Auf Schweizer Landstraßen gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Wer 60 km/h zu schnell fährt, also 140 km/h oder noch schneller unterwegs ist, gilt als „Raser“. Er begeht gemäß Gesetz „in jedem Fall“ eine „besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ und wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre bestraft (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG). Das Bundesgericht anerkennt immerhin nach anfänglichem Zögern, dass „in jedem Fall“ nicht ungeachtet eines ausnahmsweise fehlenden Vorsatzes die harte Bestrafung nach sich ziehen darf (BGE 142 IV 137 ff.).

Unser Mandant wird abzüglich der Toleranz außerorts mit genau 140 km/h geblitzt. Das Fahrzeug ist zwar auf seinen Namen zugelassen, doch es wird zur Hauptsache von der Ehefrau als Familienauto genutzt, weil der Mandant normalerweise mit seinem Geschäftsauto herumfährt. Dennoch beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft vorliegend das Fahrzeug als Tatwerkzeug standardmäßig zur Sicherstellung seiner möglichen späteren Einziehung durch das Gericht (Art. 90a SVG; Art. 263 StPO).

Der Mandant ist geständig. Wir können durch Einwilligung ins abgekürzte Verfahren bei der Staatsanwältin erreichen, dass das Fahrzeug nach wenigen Wochen freigegeben und der Ehefrau des Mandanten ausgehändigt wird. Außerdem erhält unser Mandant die minimale Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine happige Buße dazu (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Gericht akzeptiert schließlich den „Deal“ (Art. 362 StPO).

(Foto: Autos im Hochland bei Emstrur, Island, Stefan Meichssner, August 2017)

 

Polizist als Anzeiger, Ermittler und Zeuge in einem

Polizist P. ist privat in seinem Personenwagen unterwegs. Auf der Autobahn A2/3 vor und im Schweizerhalle-Tunnel glaubt er, unseren Mandanten M. im Nebenfahrzeug fahrend bei ca. 100 km/h beim Blättern und Lesen einer Broschüre auf dem Lenkrad gesehen zu haben. Am folgenden Tag ermittelt P. das Geschäft von M. als Halter des betroffenen Fahrzeuges und ruft diesen an. M. gibt daraufhin zu, am Vortag zu der fraglichen Zeit mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Als M. anschließend eine E-Mail von P. mit einer zu unterschreibenden  „Sachverhaltsanerkennung“ erhält, kontaktiert er uns. Wir raten, den Sachverhalt zu bestreiten und die Unterschrift zu verweigern.

Es beginnt ein Strafverfahren, dass erst mit einem Freispruch durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zweiter Instanz endet, nachdem das Strafgericht als erste Instanz die Buße der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung noch bestätigt hatte. Das Kantonsgericht erachtet in seinem Urteil vom 1. November 2016 die Glaubwürdigkeit von P. als „angekratzt“. Dieser hatte nämlich im Vorverfahren von einer Kontrollfahrt gesprochen und dadurch den Anschein erweckt, in polizeilicher Mission unterwegs gewesen zu sein. Erst auf Nachfrage der Verteidigung gab er zu, an jenem Tag privat und alleine gefahren zu sein. Im Gegensatz dazu ist M. nach Ansicht der Kantonsrichter glaubwürdig, da er von Anfang an die Fahrt an sich zugegeben, jedoch das Lesen von Dokumenten bestritten habe.

Das Kantonsgericht hält schließlich fest, dass das Verhalten von P. mit seinen mehreren Funktionen im Hinblick auf die Ausstandsregeln von Art. 56 StPO heikel sei. Er sei als Anzeigeerstatter, Ermittler und Zeuge aufgetreten.

(Bild: Stefan Meichssner, Seebrücke von Sellin, Rügen)