Wenn der Verehrer zum Stalker wird

Stalking existiert im Schweizer Recht nach wie vor nicht. Gemäß Rechtsprechung kann jedoch intensives Stalking mit einer Vielzahl von Handlungen, die für sich isoliert betrachtet noch harmlos wären, zur Annahme von Nötigung führen (vgl. Art. 181 StGB). In diesem Fall, wenn die Handlungsfreiheit des Opfers eingeschränkt erscheint, nimmt die Gerichtspraxis beim Opfer eine „andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit“ an. Da diese aber eine ähnliche Intensität wie die beiden anderen Nötigungsvarianten – Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile – erreichen muss und weil die Strafnorm (zu) offen und sehr unbestimmt formuliert ist, darf Stalking nur sehr zurückhaltend zu einer Verurteilung wegen Nötigung führen (vgl. BGE 107 IV 113 ff. E. 3; BGE 129 IV 262 ff., cc). Andernfalls würde ein Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege vorliegen (vgl. Art. 1 StGB: „Eine Strafe oder Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.“; Art. 7 EMRK).

In unserem Fall ist erstellt, dass der abgewiesene Mann seine Angebetete mehrmals hinter Hecken in ihrer Wohnung beobachtet und sie ein paar Mal mit dem Auto verfolgt hat. Außerdem hat er sie ein paar Minuten an der Wegfahrt behindert, ihr mehrere Liebesbriefe geschrieben und Blumen geschickt, sie im Mehrfamilienhaus bis zur Wohnungstüre verfolgt bzw. aufgesucht und ihr eine Zeitlang häufig Sprachnachrichten geschickt. Weil er ihr auch mehrmals am Arbeitsort aufgelauert war, musste sie zeitweise von einem Arbeitskollegen in die Tiefgarage begleitet werde.

Das Gericht folgt der Verteidigung, die in den Verhaltensweisen keine rechtswidrige Nötigung sieht, in der Sache nur teilweise. Es sieht die Grenze zur widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung überschritten und geht im Gesamtkontext von nötigenden Handlungen aus, die das üblicherweise zu duldende Maß überschreiten würden. Immerhin geht auch das Gericht davon aus, dass die Nötigungen nicht vollendet worden sind, da der eigentliche angestrebte Erfolg – die Rückgewinnung der Geliebten – ausblieb. Überdies lässt das Gericht bei dem zweimal einschlägig vorbestraften Mann insofern Milde walten, als es ihn „nur“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Monate unbedingt gefordert. Alle Parteien – Staatsanwaltschaft, beschuldigte Person und Privatklägerin – akzeptieren das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts.

Corona-Erwerbsersatz für Unterhaltungsbranche

Seit Monaten leiden vor allem Selbständigerwerbende unter den einschneidenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Gerade für unsere Mandanten, die selbständig in der Unterhaltsungsbranche tätig sind, zeigen die Maßnahmen einschneidende wirtschaftliche Folgen: Der Umsatz ist weggebrochen. Zwar war ihnen die Arbeit an sich auch während des Lockdowns nicht verboten, sehr wohl aber die Großveranstaltungen, wo sie ihre Dienstleitungen anbieten. Die anhaltende Unsicherheit und Unplanbarkeit sind weiterhin Gift für ihr Geschäft.

Die vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossene Entschädigung (vgl. COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) entschädigt die Betroffenen in Form eines Taggeldes basierend auf dem zuvor durchschnittlich erzielten Einkommen. Die Ausgleichskassen ziehen dafür den gemeldeten AHV-pflichtigen Lohn bei. Sind die bei der Ausgleichskasse gemeldeten Lohndaten aber nicht aktuell, weil z.B. die für die Ausgleichskassen maßgebenden Steuerdaten noch fehlen, können die Corona-Erwerbsersatz-Entschädigungen zu tief ausfallen.

Konkret kann vom Corona-Erwerbsersatz profitieren, wer:

  • als Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender die Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung von unter 12-jährigen Kinder unterbrechen musste;
  • seine Erwerbstätigkeit infolge ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne unterbrechen musste;
  • als Selbstständigerwerbender infolge Betriebsschliessung nach Art. 6. Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat;
  • als Selbstständigerwerbender wegen einer abgesagten Veranstaltung aufgrund des behördlichen Veranstaltungsverbots einen Erwerbsausfall erlitten hat

(vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz; KS CE 6)

Nicht nur zu Corona-Zeiten ist es wichtig, als Selbständigerwerbende Veränderungen im Einkommen regelmäßig der Ausgleichskasse zu melden und sich nicht auf die zum Teil Jahre später erfolgenden Steuermeldungen zu verlassen. So lassen sich im Übrigen auch Verzugszinsforderungen auf AHV-Beiträgen vermeiden. In unserem Fall konnten wir dank aktualisierter Steuerveranlagung und unserer Kontakte mit den zuständigen Stellen rasch eine höhere Entschädigung erwirken. Im Dschungel der ständig ändernden Normen und während der Corona-Hysterie behalten wir für Sie den Überblick.

Gebühren 16mal höher als Buße

Wer strafrechtlich verurteilt wird, trägt grundsätzlich die Verfahrenkosten (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

Unklar ist, ob gestützt auf das Verhältnismäßigkeits- bzw. das Äquivalenzprinzip der Staat teilweise die Verfahrenskosten übernehmen soll, wenn sie in einem Missverhältnis zur eigentlichen Strafe stehen, z.B. die ausgesprochene Buße um ein Vielfaches übersteigen. Im konkreten Fall, in dem sich der studierte Beschuldigte vor erster Instanz noch selbst verteidigt hatte, verneint das Bundesgericht eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auch wenn die Verfahrenskosten die Buße um das 16-fache übersteigen (Bundesgerichtsurteil 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020).

Die erste Instanz hatte dem Beschuldigten die Kosten noch zum größten Teil erlassen, nachdem die Messungen offenkundig fehlerhaft waren und die Geschwindigkeit gutachterlich abgeklärt werden musste. Das erstinstanzliche Gericht hatte nachvollziehbar ausgeführt, die Gutachten seien nur deshalb nötig gewesen, weil die Geschwindigkeitsmessung entgegen der Herstelleangaben und Weisungen des ASTRA durchgeführt worden sei. Berufungsgericht und Bundesgericht erblicken in der ursprüngich mangelhaften Messung bzw. Dokumentation des Sachverhalts indes keine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Behörden (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO).

Die Rechtsprechung ist für den Bürger etwas frustierend, weil nur das Resultat zählt und er für Behördenfehler geradestehen muss.

Selbst wenn der Verurteilte übrigens erfolgreich eine tiefere Strafe erwirkt, trägt er nach der Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, weil er eben immer noch „verurteilt“ wird.

Ausschaffung wegen Corona undurchführbar

Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung, wenn nicht schon vorher ein Einzelrichter wegen offensichtlicher Unzulänglichkeiten auf die Beschwerde gar nicht erst eintritt (vgl. Art. 20 und Art. 108 f. BGG). Über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die wir gegen eine Verlängerung der Ausschaffungshaft eingereicht hatten, entschied der Supreme Court indes am 25. Mai 2020 in Fünferbesetzung.

Wir hatten dem Bundesgericht die Frage unterbreitet, ob es zulässig sei, die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgeschriebene mündliche Haftprüfungsverhandlung via Skype, also ohne physische Präsenz der Parteien, durchzuführen. In der Beschwerde beantragten wir die Kassierung eines entsprechenden Urteils des Verwaltungsgerichts und die unverzügliche Freilassung unseres Klienten, nachdem das Gericht wegen der Corona-Pandemie ohne Antrag einer Partei von sich aus eine Haftüberprüfung via Skype angeordnet hatte, bei der alle Parteien und Beteiligten nur digital zugeschaltet wurden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hatte unser Klient, der soeben Vater geworden war und dem in der allgemeinen Corona-Hysterie jegliche Besuche im Ausschaffungsgefängnis verboten worden waren, zuvor ausdrücklich eine richtige Gerichtsverhandlung verlangt.

In der Entscheidung 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 prüft das Gericht leider die formellen Einwände (vgl. Beschwerde, Rz. 14 ff.) gegen die Haftprüfung via Skype nicht. Dennoch heißt es die Beschwerde in der Sache gut. Aufgrund der Corona-Pandemie sei derzeit entgegen der Vorinstanz eine Durchführung der Ausschaffung nicht absehbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die maximal zulässige Haftdauer von 18 Monaten abgestellt, anstatt den Einzelfall genauer zu prüfen. Entscheidend sei, ob der Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstößt gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismäßig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Auch der Hinweis des Staatssekretariats für Migration, wonach Sonderflüge nicht ausgeschlossen seien, sei zu vage im Hinblick auf die praxisgemäß verlangte Durchführbarkeit innert absehbarer Zeit.

Weil die verlängerte Ausschaffungshaft nicht mehr gerechtfertigt ist, verletzt sie gleichzeitig die Habeas Corpus-Rechte gemäß Art. 5 Ziff. 1 Bst. f EMRK. Das Bundesgericht ordnet daher konsequenterweise die unverzügliche Freilassung unseres Mandanten an.

 

 

Ein Vorvertrag kann durchaus sinnvoll sein

Das Ehepaar V. will ihre erfolgreiche GmbH an K. verkaufen. Die Übergabe soll mittels Singularsukzession einzelner Aktiven an ein zu gründendes Neues Unternehmen und Umfirmierung des bisherigen Unternehmens erfolgen. Die neue GmbH soll den produktiven Teil übernehmen, die alte GmbH soll zum Zweck der Verwaltung und Immobilienbewirtschaft teilweise weitergeführt werden. Weil einerseits eine GmbH Übergabegegenstand bildet und andererseits nur Aktiven übergehen sollen, ist weder Art. 181 OR noch Art. 69 ff. FusG anwendbar.

V. legt uns eine Vereinbarung vor, die sie selbst bzw. ihr Treuhänder entworfen hat. Wir kommen zum Schluss, dass es sich bei dem Dokument unabhängig von seiner Bezeichnung als „Absichtserklärung“ über weite Strecken um einen Vorvertrag gemäß Art. 22 OR handelt. Die unpräzise Bezeichnung eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes schadet allerdings nicht; stets ist der wahre, übereinstimmende Parteiwille entscheidend (falsa demonstratio non nocet: vgl. Art. 18 Abs. 1 OR).

In Lehre und Rechtsprechung sind Sinn und Berechtigung des Vorvertrages umstritten. Verpflichten sich zwei Parteien verbindlich, einen Hauptvertrag einzugehen, und vereinbaren sie darin bereits die wesentlichen Punkte, liegt kein Vorvertrag vor, sondern sie schließen bereits den Hauptvertrag ab. In der vorliegenden Konstellation ist der Abschluss eines Hauptvertrages rechtlich allerdings noch gar nicht möglich, da Teile der alten GmbH dereinst an die neue GmbH verkauft werden soll, die erst noch gegründet werden muss. V. schließt also mit der natürlichen Person K. einen Vorvertrag, in dem die Parteien die wesentlichen Punkte der späteren Nachfolgeregelung unter sich bereits verbindlich regeln. K. verpflichtet sich, dass er später mit der neuen GmbH den Hauptvertrag mit V. schließen wird. Der Kaufpreis wird bereits verbindlich festgelegt. Im Gegensatz zur reinen Absichtserklärung („letter of intent“) erhalten die Parteien beim Vorvertrag, wie vorliegend, einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_390/2015 vom 18. November 2015, E. 3.3.).

Wir weisen unsere Mandantschaft auf einige problematische Klauseln hin, verlangen eine klarere Regelung der Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen, einen Ausschluss der Gewährleistungspflicht, eine Präzisierung der vorgesehenen Konventionalstrafe, eine Überarbeitung der heiklen Bestimmungen über „Änderungskündigungen“ bzw. Übergang der Arbeitsverhältnisse etc.

Vorladung im Strafverfahren zwingend an Beschuldigten

In einem Strafverfahren eröffnet uns das erstinstanzliche Gericht die Vorladung für die Hauptverhandlung. Wir erhalten aber nicht nur unsere eigene Vorladung als amtliche Verteidigung, sondern auch diejenige der beschuldigten Person, die wir gestützt auf Art. 137 ZPO (!) dieser bitte weiterleiten sollen. Verbeiständete Parteien würden keine direkten Zustellungen vom Gericht erhalten.

Die Vorgehensweise ist doppelt falsch. Zum einen stützt sie sich auf die Zivilprozessordnung, obwohl es sich um ein Strafverfahren handelt, das durch die Strafprozessordnung geregelt wird. Zum anderen müssen dort Strafbehörden Mitteilungen, die zu einer persönlichen Teilnahme verpflichten, unabhängig von einem Vertretungsverhältnis zwingend der betroffenen Person zustellen; Rechtsbeistände erhalten lediglich eine Kopie (vgl. Art. 87 Abs. 4 StPO).

Wir informieren unsere Klientschaft und schicken die Vorladung dem Gericht zwecks ordnungsgemäßer Zustellung zurück.

Glaubhaftmachen neuer Tatsachen bei der IV-Neuanmeldung

Wurde ein IV-Begehren abgelehnt, ist später eine Neuanmeldung analog einer Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) möglich, wenn die versicherte Person glaubhaft machen kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. In unserem Fall verweigert die IV eine Abklärung, weil nach ihrer Ansicht sich die Verhältnisse nicht maßgeblich verschlechtert haben.

Wir führen für unsere Mandantin Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses heißt die Beschwerde gut und weist die IV an, auf die Neuanmeldung einzutreten und die Ansprüche unserer Mandantin materiell zu prüfen. Wir konnten mit Arztberichten glaubhaft machen, dass sich die psychiatrische Situation verschlechert hat. Außerdem konnten wir aufzeigen, dass die IV wegen der Teilerwerbstätigkeit der Versicherten gestützt auf die Verordnungsänderung vom 01. Januar 2018 die gemischte Methode hätte anwenden müssen. Diese führt in der Regel zu höheren IV-Graden. Es liegt mithin ein Revisionsgrund vor, so dass der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abzuklären ist (vgl. BGE 141 V 9 ff.).

Mit Einspracherückzug der Staatsanwaltschaft zuvorgekommen

Unser Klient erhält einen Strafbefehl, mit dem er für diverse Straftaten zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Weil er die Straftaten während der Probezeit für frühere Verurteilungen begangen hat, handelt es sich um eine unbedingt ausgefällte Gesamtstrafe. Nachdem wir an der Schuldfähigkeit Zweifel haben, erheben wir Einsprache gegen den Strafbefehl, lassen uns zum amtlichen Verteidiger ernennen und beantragen die gutachterliche Abklärung der Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB).

Nach Vorliegen des Gutachtens stellt uns dieses die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu. Das Gutachten verneint wenig überraschend die Schuldfähigkeit komplett. Weil der Klient jedoch unter keinen Umständen in die gutachterlich vorgeschlagene stationäre Maßnahme unbekannter Dauer will, ziehen wir die Einsprache zurück. Das will nun die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren und sie stellt mittels Verfügung die Wirkungslosigkeit der Einsprache fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Art. 393 ff. StPO) heißt die Beschwerdekammer des Obergerichts gut. Es schließt sich unserer Auffassung an, wonach die Einsprache solange zurückgezogen werden kann, bis sich die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 355 Abs. 3 StPO gegen eine Anklage entschieden hat. Würde sie, was dem Normalfall entspricht, mittels Überweisung Anklage erheben, könnte die Einsprache sogar noch an der Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen werden (vgl. Art. 356 Abs. 3 StPO). Hier war wohl ein Antrag auf ein selbständiges Maßnahmeverfahren gegen Schuldunfähige naheliegend (vgl. Art. 374 f. StPO), doch hatte sich die Staatsanwaltschaft dazu im Zeitpunkt des Einspracherückzugs noch gar nicht entschieden. Die Staatsanwaltschaft machte nichts anderes als ihre ursprünglich fehlerhafte Verfügung (Strafbefehl trotz Schuldunfähigkeit) in Wiedererwägung zu ziehen, was im Strafprozessrecht grundsätzlich nicht zulässig ist.

Unvoreingenommener Richter nach Rückweisung

Jede Person hat in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die an einem Verfahren beteiligte Partei soll die Garantie haben, dass keine sachfremden Umstände, die außerhalb des Prozesses liegen, auf sachwidrige Art und Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie ist verletzt, wenn objektiv betrachtet Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen; das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht entscheidend (vgl. BGE 144 I 159, 162 E. 4.3).

Die Mitwirkung eines Richters an einer Neubeurteilung, nachdem die obere Instanz ihr erstes Urteil aufgehoben hat, bewirkt grundsätzlich keine Voreingenommenheit im Sinne einer unzulässigen Mehrfachbefassung (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b ZPO; BGer 1B_94/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.4). Nur ausnahmsweise ist objektiv das Vertrauen in die Unparteilichkeit zerstört, wenn die Gerichtsperson durch ihr Verhalten oder durch Bemerkungen klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht willens oder fähig ist, von ihrer früheren Auffassung, die von der oberen Instanz zurückgewiesen wurde, Abstand zu nehmen und die Sache unbefangen neu zu beurteilen (vgl. BGE 138 IV 142, 146 E. 2.3).

Im vorliegenden Urteil vom 04. März 2020 (4A_524/2019) verneint das Bundesgericht mit Bezug auf das Handelsgericht des Kantons Aargau eine Befangenheit eines Richters und seines Gerichtsschreibers, die nach Rückweisung durch das Bundesgericht einem der beteiligten Anwälte Kostenfolgen für den Fall angedroht haben, dass er vollmachtlos handeln würde. Dass ein weiterer Anwalt, der später dazugestoßen war, „vergessen“ gegangen ist, kann angesichts des dicken Aktendossiers gemäß Bundesgericht nicht den Anschein der Befangenheit wecken, erst recht nicht, weil das Verfahren auf die Frage der rechtsgültigen Vertretung nach ausländischem Recht beschränkt ist.

Unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Prozess

Frau F. ist schon seit mehreren Jahren von ihrem Mann M. getrennt und will sich scheiden lassen. Die finanziellen Mittel von F. und M. sind sehr bescheiden. Als sie sich scheiden lassen will, ist für uns schnell klar, dass F. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Da die Verhältnisse überschaubar sind und eine Scheidungskonvention im Bereich des Möglichen liegt, besinnen wir uns auf die gesetzliche Möglichkeit, die staatliche Prozesskostenhilfe bereits vor Rechtshängigkeit zur Vorbereitung des Verfahrens zu beantragen (Art. 118 Abs. 1 Bst. c Satz 2 ZPO).

Gewährt wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, d.h. die Unterstützung durch einen zugelassenen Anwalt, unter den üblichen Voraussetzungen, also bei Bedürftigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. Zudem muss ein gewisser Zusammenhang mit einem bevorstehenden Zivilprozess glaubhaft gemacht werden. Umstritten ist, ob dieser Zivilprozess gleichsam Bedingung ist, und was passiert, wenn später gar nie ein Zivilprozess stattfindet.

In unserem Fall gewährt der zuständige Einzelrichter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für Vergleichsverhandlungen für F. mit M. zwecks Ausarbeitung einer vollständigen oder teilweisen Scheidungskonvention. Uns gelingt es, beide Eheleute zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren zu bewegen, zwei Nebenpunkte einvernehmlich zu regeln und alsdann die Teilkonvention einzureichen (vgl. Art. 112 ZGB; Art. 285 ff. ZPO).