EU-Ausländerin kann ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz bleiben

Erneut können wir für eine Rentnerin eine Aufenthaltsbewilligung erwirken. Anders als im Aktuellen Fall vom 13. Oktober 2022 handelt es sich um eine Staatsangehörige aus der EU. Aus diesem Grund gehen die staatsvertraglichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und seiner Anhänge vom 21. Juni 1999 (FZA) und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das MIKA erteilt auf Einsprache hin (vgl. § 7 f. Einführungsgesetz zum Ausländerrecht [EGAR]) die Bewilligung. Diese begründet es indessen nicht auf Art. 24 Anhang I des FZA und der Ausführungsbestimmung in Art. 16 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP), wonach eine Staatsangehörige der EU subsidiär ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erhält, wenn sie über eine Krankenversicherung mit Abdeckung sämtlicher Risiken verfügt und den Nachweis erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie nicht Sozialhilfe beziehen muss.

Vielmehr erteilt das MIKA die Bewilligung aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 20 VFP und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 31 VZAE. Insbesondere berücksichtig das Amt die gute Integration der Gesuchstellerin, ihre familiären Beziehungen zu den erwachsenen Kindern in der Schweiz und ihre frühere Aufenthaltsdauer von fast 20 Jahren mit entsprechender Einzahlung in die Vorsorgeeinrichtungen. Außerdem weist das Amt zu Recht darauf hin, dass bei den knappen finanziellen Mitteln zwar eine latente EL-Berechtigung bestehe, eine solche jedoch auch bei einer Niederlassungsbewilligung bestünde.

vgl. auch Ziff. 6 der Weisungen VFP.

 

Gefährdung des Lebens bei Würgen

Neben den Verletzungs- und den Tötungstatbeständen kennt das Strafrecht die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB).

In unserem Fall hatte der Mann seine Partnerin zugegebenermaßen 2 bis 3 Sekunden mit einer Hand gewürgt. Danach konnten keine Hämatome, jedoch Stauungsblutungen festgestellt werden. Die Forensikerin, die die Verletzungen der Frau bereits im Vorverfahren untersucht hatte, gab vor Gericht an, auch stumpfe Gewalt, z.B. die ebenfalls unbestrittenen Schläge und Ohrfeigen, könne als Ursache für die Stauungsblutungen nicht ausgeschlossen werden. Das Gericht verneint mit uns die angeklagte Gefährdung des Lebens schon deshalb. Aber auch weil der Mann keinen direkten Vorsatz hinsichtlich der Lebensgefahr gehabt habe, erkennt es antragsgemäß einzig auf leichte Körperverletzung (Art. 123 StGB).

Bei der Gefährdung des Lebens muss objektiv eine unmittelbare Lebensgefahr als Taterfolg resultieren. Dabei muss der Tod nicht unausweichlich, jedoch als nahe Möglichkeit erscheinen. Auch wenn die äußerlichen Verletzungen nicht schwer sein müssen, ist insbesondere bei Würgevorgängen ein gewisses Maß an Gewalt vorausgesetzt, d.h. die Einwirkung muss von einer solchen Intensität sein, dass punktförmige Stauungsblutungen primär an den Augenbindehäuten oder Symptome eines Atemstillstandes mit Bewusstseinsstörung (Asphyxie) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten. Stauungsblutungen treten nach wissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich nach frühestens 10 bis 20 Sekunden zu Tage.

Subjektiv verlangt die Gefährdung des Lebens einen dolus directus in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr, d.h. diese darf der Täter nicht bloß in Kauf nehmen, sondern muss sie als Erfolg anstreben. Zusätzlich muss der Täter skrupellos handeln; je nichtiger und unverhältnismäßiger die Lebensgefahr erscheint, umso eher kann daraus eine Geringschätzung des Lebens abgeleitet werden. Skrupellosigkeit ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten, das nicht zu rechtfertigen ist (und unverständlich erscheint). Auch daran scheitert in unserem Fall eine Verurteilung, nachdem die Parteien in einen Streit geraten sind und der Täter provoziert worden ist (vgl. BGE 133 IV 1, E. 5.1; BGer Urteil 6B_1258/2020 vom 12.11.2021).

Mediation als günstige Alternative zum „Scheidungskrieg“

Sie sind verheiratet und wollen sich trennen bzw. scheiden, wissen aber nicht, welche Möglichkeiten Sie haben? Oder Sie sind nicht verheiratet, haben aber gemeinsame Kinder und wissen nicht, was es zu regeln gilt? Für Sie ist aber klar, dass Sie eine faire und für Sie maßgeschneiderte Lösung finden möchten, ohne sich in Streitereien zu verlieren?

Dann bietet sich die gemeinsame Erarbeitung einer Trennungsvereinbarung, einer Scheidungskonvention oder einer Unterhaltsregelung an. Mithilfe einer ausgebildeten Mediatorin werden Sie die mit der Trennung einhergehenden Konfliktthemen konstruktiv bearbeiten und eine rechtlich verbindliche, auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Lösung erarbeiten.

Bei der Mediation geht es nicht etwa um Paartherapie. Es geht darum, in einem strukturieren Verfahren die gemeinsamen Konfliktthemen zu bearbeiten, dabei den Dialog zwischen den Parteien zu verbessern und schließlich die Konfliktparteien darin zu unterstützen, die für sie richtige und rechtlich umsetzbare Lösung zu finden.

Der Weg über die Mediation mit einer gemeinsam ausgewählten Mediatorin ist oft kostengünstiger als die Verhandlungen über je eigene Anwälte. Wer welche Kosten tragen soll, ist Teil der Mediation. Zudem bezahlen mittlerweile viele Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Erarbeitung einer Trennungs- oder Unterhaltsvereinbarung bzw. einer Scheidungskonvention durch eine Mediatorin, obwohl familienrechtliche Streitigkeiten sonst nicht gedeckt sind.

Auch Gerichte haben angefangen, vom in der Zivilprozessordnung verankerten Instrument der Mediation zu nutzen (vgl. Art. 213 ff. ZPO) und den Prozessparteien während eines hängigen Verfahrens eine Mediation zu empfehlen oder sie dazu aufzufordern (vgl. Art. 214 Abs. 2 ZGB). Dabei kann in kindesrechtlichen Angelegenheiten auch ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden (vgl. Art. 218 ZPO).

Klingt das für Sie nach dem richtigen Weg, melden Sie sich unverbindlich. Meichssner Rechtsanwälte bietet Mediationen an – auch und gerade im Familienrecht. Hier gilt unser Motto »Wir regeln das» im Sinne von «Wir helfen Ihnen, das eigenverantwortlich zu regeln».

Leidensabzug in der Invalidenversicherung aufgegeben

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens verwendet die Invalidenversicherung (IV) Tabellenlöhne, wenn die versicherte Person kein effektives Erwerbseinkommen mehr erzielt.

Bis vor Kurzem bezweckte dabei der sogenannte leidensbedingte Abzug (auch Leidensabzug, Behinderungsabzug oder behinderungsbedingter Abzug genannt), die Tabellenlöhne für Personen zu korrigieren, die ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlich erwerblichem Erfolg verwerten können. Abzugsrechtlich relevant waren alle Einschränkungen, die zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit vorhanden sind (vgl. Bundesgericht, Urteil 9C_325/2013 E. 4.2; 9C_436/2011 E. 3.3).

Die Rechtsprechung definierte die einkommens­beein­flussenden Kriterien wie Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Der Abzug sollte nicht standardmäßig erfolgen und maximal 25% betragen. Die Rechtsprechung dazu war schwer zu überblicken. Die IV-Stellen verneinten regelmäßig den in ihrem Ermessen festzulegenden Abzug mit der Begründung, die Einschränkungen seien bereits im medizinisch zumutbaren Belastbarkeitsprofil enthalten. Eine gerichtliche Korrektur scheiterte oft an der Kognition (Überprüfungsumfang) der Versicherungsgerichte, da diese nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Verwaltung abweichen, und die Kognition des Bundesgerichts war auf Willkürprüfung beschränkt.

Mit der Weiterentwicklung der IV, in Kraft seit 01. Januar 2022, wird der Leidensabzug aufgegeben und durch neue Korrekturfaktoren ersetzt. Neu wird von funktioneller Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 3 IVG; Art. 49 Abs. 1bis IVV) gesprochen und ein Teilzeitabzug gewährt (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).

Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen. Mit dem neuen Regime sollen nun jegliche durch die Invalidität bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (z.B. erhöhter Pausenbedarf, Belastungslimiten, Verlangsamungen, etc.) berücksichtigt sein. Die ärztlich festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit wird künftig wohl eher tiefer ausfallen, als das bisher der Fall war. Eine Beschränkung auf 25%, wie das beim Leidensabzug der Fall war, fällt weg.

Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen.

Die Abzüge fallen nicht mehr ins Ermessen der IV-Stelle und können nun leichter gerichtlich überprüft werden.

 

Corona: Wir bleiben normal

Für einmal stellen wir Ihnen keinen aktuellen Fall, sondern ein aktuelles Dokument vor. Es sagt sehr viel über den Zustand von Staat und Gesellschaft aus. Es handelt sich um die „Konsultation des Bundesrats zu weitergehenden Massnahmen“ vom 10. Dezember 2021 mit zwei Varianten.

Wir möchten das Dokument an dieser Stelle nicht kommentieren. Denn wir stehen mehr denn je allen Menschen zur Verfügung, die unsere Hilfe auf der juristischen Ebene benötigen, gleichgültig, welche Einstellung, Hautfarbe, Ausrichtung, welchen Status und Zustand sie haben. Wir sind überzeugt, dass alle Menschen frei geboren sind und keine Regierung und kein Parlament dieser Welt diese Freiheit wegnehmen oder auch nur ohne triftigen Grund bzw. nachvollziehbare Begründung einschränken darf. Stünde dies nicht in der Verfassung, wäre es Naturgesetz.

Aktuell sehen wir, wie unfähig die Politik, wie unreif die Gesellschaft, wie gleichgeschaltet die Medien und wie gefährlich der Staat ist. Bei letzterem setzen wir an. Wenn es um staatliche Angriffe auf Ihre Freiheit geht, stehen wir hin – für Sie und mit Ihnen.

Und uns müssen Sie garantiert kein Zertifikat vorweisen. Wir verstehen uns auch nicht als willige Vollstrecker der Regierung bezüglich Abstands- und Bekleidungsvorschriften, die wir selbst nicht im Ansatz nachvollziehen können.

 

Neues zu Corona: Sitzpflicht, Stehverbot, Kontaktverbot

Zum 1. Februar 2021 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit Corona neue Strafbestimmungen erlassen.

Gemäß Art. 13 der „Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie“ z.B. wird nun schon das fahrlässige Nichttragen der demütigenden Gesichtswindel in gewissen Bereichen bestraft. Auch das Stehen (!)  in den wenigen Restaurationsbetrieben, die überhaupt noch offen haben, ist strafbar, allerdings nur wenn man vorsätzlich steht bzw. mit Vorsatz gegen die „Sitzpflicht“ verstößt. Die Leserin und der Leser möge die Willkür und Unverhältnismäßigkeit solcher Bestimmungen selbst erkennen.

Der eigentliche Tabubruch, gegen den sich aber auffallend wenig Widerstand regt, ergibt sich aus dem Verbot, sich nicht mit mehr als vier anderen Menschen zusammenzutun (vgl. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Bst. d der Verordnung). Hier wird der Mensch allein aufgrund seines Menscheins bestraft. Soziale Kontakte sind in einem Maße beschränkt, das den Kern der persönlichen Freiheit verletzt. Jeder Mensch gilt nun per se als Gefährder. So werden die abstrakten Gefährdungsdelikte ad absurdum geführt, weil neu allein die Existenz als Mensch gefährlich ist (vgl. das lesenswerte Urteil des Amtsgerichts Weimar 11. Januar 2021 zum Thüringer Kontaktverbot). Das verwaltungsrechtliche Störerprinzip scheint sich ebenfalls sang- und klanglos verabschiedet zu haben.

Bemerkenswert ist sodann der bundesrätliche Hinweis auf „zivilgesellschaftliche Kundgebungen“ Art. 13 Bst. i der Verordnung. Hätten wir eine funktionierende Zivilgesellschaft, gäbe es keine derart tiefgreifende, unverhältnismäßige, willkürliche, flächendeckende Grundrechtseingriffe zu Lasten aller, sondern gezielte Maßnahmen zugunsten der Betroffenen, und wären für die Bewältigung der medizinischen Herausforderung kaum Strafbestimmungen nötig.

Die Erkenntnis, dass allzu vielen Bürgerinnen und Bürgern im aufgeklärten Europa Rechtsstaat und Freiheitsrechte nichts wert sind, ist das Enttäuschendste in dieser Krise. Erschreckend ist auch, wie sehr die breite Masse das von subventionierten Mainstream- und Staatsmedien gepushte Narrativ jenseits von Evidenz unkritisch als „Wahrheit“ akzeptiert und die täglichen Beleidigungen ihres Verstandes über sich ergehen lässt. Wohl nur so ist erklärbar, wie es zu einem Massenphänomen mit totalitären Zügen und einer Gleichschaltung aller maßgeblichen Akteure im Hinblick auf den angestrebten „Endsieg“ über ein (!) Virus kommen konnte. Es stimmt traurig und wütend und schädigt bei vielen nachhaltig das Vertrauen, wenn ausgerechnet diejenigen, die von der Pandemie selbst nicht betroffen sind, am meisten unter der nie dagewesenen Behördenwillkür leiden und am Schluss gar noch die Maßnahmen, die sie ruinieren und um ihre Zukunft bringen, bezahlen müssen.

Im Übrigen stehen wir für Fragen zu Corona-Strafbestimmungen und auch Corona-Hilfen unserer Leserschaft gerne zur Verfügung. Wir kämpfen für Sie – mehr denn je!

 

Neue Kampagne lanciert

Wir verfallen auch bei außerordentlichen Lagen nicht in Hysterie und bleiben auf dem Boden. Gerade dann, wenn Ihre Rechte besonders gefährdet sind, wollen Sie sich auf professionelle Unterstützung und realistische Risikoeinschätzung verlassen können. Bei uns sind Sie richtig. Mit Beratung, Mediation und Vertretung schützen wir Sie.

Lockdown, Exit – und Revival der Willkür

An dieser Stelle möchten wir eigentlich die Corona-Krise rechtlich würdigen, die Verfassungsmäßigkeit der Grundrechtseingriffe gemäß den bundesrätlichen Notverordnungen diskutieren, über Kompetenzen des Bundesrates sprechen und über die Abwesenheit des Kontrollorgans Parlaments sinnieren.

Allein, wir wissen nicht wo anfangen und würden, hätten wir den Anfang geschafft, nie fertig!

Nie mehr seit dem 2. Weltkrieg wurde derart stark in die Grundrechte der Bürger eingegriffen, Versammlungen verboten, die persönliche Freiheit ausgehöhlt, das urschweizerische Vereinsleben abgewürgt, die Wirschaftsfreiheit im Kern getroffen, wurden das Recht auf Bildung, die Bewegungsfreiheit, die Religionsfreiheit, der Zugang zur Justiz etc. massiv eingeschränkt. Die Grenzen dicht, die Regale leer wie damals in der DDR, die EU endgültig als teure, überflüssige Schönwetterveranstaltung entlarvt. Kinder werden von der Polizei von Spielplätzen vertrieben. Jugendliche dürfen nicht mehr Fußball spielen. Schulen geschlossen, Unis zu, Lehrabschlussprüfungen ungewiss. Besuche von Familienangehörigen im Nachbarland sind verboten. Wer seine Kinder besucht, wird bestraft. Gesellschaftliches Beisammensein ist außer Kraft gesetzt. Großmütter werden weggesperrt. Kein Feierabendbier. Kein Kino. Kein Theater. Keine Skitour zu einer Berghütte. Keine Eishockey-Weltmeisterschaft. Fahrräder darf man im selben Laden reparieren, aber nicht kaufen. Material für den Garten darf man nicht mehr im Laden kaufen, aber man kann es nach Vorbestellung genau dort abholen. Krippen, vorher gefördert, werden im Stich gelassen. ÖV, vorher gefördert, nun verteufelt. Die Justiz verabschiedet sich ins Homeoffice und reduziert den Betrieb. Politik und Medien schaffen es diesmal auf perfekte Weise, in ihrer ungesunden Symbiose Angst zu verbreiten. Die SRG lässt sich von Bersets Bundespropagandaministerium einspannen. Eben zurück von einer herrlichen Jurawanderung, müssen wir uns von einem Medienbeamten als Tubel beschimpfen lassen. Die Regierung schließt die Schulen für die Kleinen und erzieht nun statt dessen die Großen. Der Bundesrat macht auf Notrecht, ruft die größte Mobilmachung seit dem Krieg aus. Gewählte Parlamentarier schauen zu, anstatt die Regierung in die Schranken zu weisen. Die Wirtschaft wird heruntergefahren und gleichzeitig mit Milliarden Steuergeldern unterstützt. KMU werden an die Wand gefahren. Unter dem Eindruck der Überforderung in Italien schritt man hierzulande und anderswo zum Lockdown. Stimmen, die zur Vernunft und Zurückhaltung ermahnten, wurden mundtot gemacht. Eines der teuersten Gesundheitswesen der Welt, das gemäß ursprünglicher Rechtfertigung wegen der großen Welle geschont werden sollte, meldet nun Kurzarbeit an.

Wohl noch nie zuvor wurde auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei staatlichen Maßnahmen komplett verzichtet. Wohl noch nie wurde in diesem Land ein Interesse, nämlich das der Gesundheit einer kleinen Minderheit, über alle anderen Interessen gestellt, ohne jegliche Interessenabwägung. Maximale Gesundheit lautet die Devise. Leben um jeden Preis. Man nimmt gigantische wirtschaftliche Kosten und unabschätzbare soziale Folgen in Kauf, ohne dass das Sterben wirklich verhindert werden kann. Beim Rauchen oder im Kampf gegen Krebs gab es niemals derartige Einschränkungen, obwohl dort die Todesrate um ein Vielfaches höher ist. Bei anderen Grippewellen wurde noch nie und in keinem Land der totale Lockdown von oben angeordnet.

Genauso willkürlich, wie man in den Lockdown geschlittert ist, gestaltet man nun den Exit. Schon werden nach altbekannter Art „Experten“ vorgeschoben, die Angst vor einer weiteren Welle schüren. Nur so kann man den Lockdown überhaupt noch rechtfertigen. Ginge es nach den einflussreichen Epidemiologen, müssten man die gesamte Bevölkerung solange einschließen, bis ein Impfstoff gefunden wurde.

Hier brechen wir ab. Ansonsten schlägt die Enttäuschung noch in Wut um. Hätten wir nicht ohnehin schon längst die Mainstream-Medien abbestellt, jetzt wäre Gelegenheit dazu. Statt dessen schauen wir nach vorne und planen  lieber unseren nächsten Urlaub, wahrscheinlich im wunderschönen Schweden, wo man vernünftiger mit der Situation umgeht.

Bis dahin gilt: Wir sind für unsere Klienten jederzeit da. Wir verabschieden uns nicht ins Homeoffice. Wir kommunzieren nur im Notfall oder bei Risikogruppen über Skype. Wir unterstützen Sie weiterhin in gleicher Manier, vielleicht mit etwas mehr Abstand, aber auf jeden Fall mit der gewohnten Qualität und sehr gerne im persönlichen Gespräch.

 

Unverständliche IV-Entscheide? Wir helfen

Gemäß einem aktuellen Medienbericht in der Aargauer Zeitung vom 14. Januar 2020 interpretiert die IV-Stelle Aargau das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) des Bundesamts für Sozialversicherung mitunter eigenwillig. Sie verweigert offenbar bei Kindern mit der Krankheit Trisomie 21, die als Geburtsgebrechen Leistungsansprüche begründet, systematisch die Hippotherapie, auch wenn diese verordnet wurde und obwohl diese im Kreisschreiben vorgesehen und in aller Regel auch wirksam ist.

In solchen Fällen steht Ihnen unsere Rechtsanwältin lic. iur. Alexandra Meichssner mit ihrer langjährigen Erfahrung im Bereich der IV gerne zu Verfügung. Sie blickt durch das Dickicht der IV-Bestimmungen und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche überhaupt zu kennen und bei Bedarf auch durchzusetzen.

Invalidenrente neu bei Suchterkrankung

Eine Suchterkrankung führte bisher nicht zu einem Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Relevant wurde die Sucht erst, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkte oder die Folge eines solches Ereignisses war, so dass die Erwerbsfähigkeit beeinträchtig wurde.

Diese Rechtsprechung wurde mit Bundesgerichtsurteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 aufgegeben. Neu sind nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche psychische Gesundheitsschäden versichert. Die Diagnose allein genügt für einen Rentenanspruch aber nicht. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 143 V 409, 412 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen ist grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens zu beantworten (BGE 141 V 281 ff.). Hierzu gehören auch Abhängigkeitssyndrome. Dabei muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Zudem muss eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 127 V 294, 229 E. 5a).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt dann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3).